Bußgeldkatalog Fußgänger

Verkehrsregeln sind für alle da!

Wenn das Stichwort „Bußgelder“ fällt, denkt man zuallererst an Geschwindigkeitsverstöße auf der Autobahn oder ein Rotlichtvergehen im Stadtverkehr. Doch auch Fußgänger müssen stets auf der Hut sein – sind sie neben Fahrradfahrern doch am wenigsten geschützt, wenn es zu einem Unfall kommt. Daher ist es richtig und wichtig, dass auch der Verkehrsteilnehmer auf zwei Beinen für eine Ordnungswidrigkeit zur Kasse gebeten wird, damit er – wie Pkw-, Lkw-, Motorrad- und Radfahrer – mit dem Wissen über mögliche Sanktionen, Sicherheit im Straßenverkehr an erste Stelle setzt.

Bußgeldkatalog Fußgänger

Auch Laufen will gelernt sein – Verkehrsverstöße zu Fuß

Nicht nur, um Kindern ein Vorbild zu sein, sondern auch im Sinne der eigenen Gesundheit, ist vorbildliches Verhalten für Fußgänger ein Muss im Straßenverkehr. So wie das Warten an einer roten Ampel, auch wenn kein Auto weit und breit in Sicht ist – man weiß nie, ob nicht doch noch ein Kraftfahrzeug hinter der nächsten Ecke um die Kurve kommt. In § 25 der Straßenverkehrs-Ordnung steht schwarz auf weiß, worauf Sie achten müssen

  • Grundsätzlich müssen Fußgänger die Gehwege benutzen, es sei denn, die Fahrbahn hat weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen.
  • Weicht der Fußgänger auf die Fahrbahn aus, muss er innerhalb geschlossener Ortschaften den rechten oder linken Fahrbahnrand, außerhalb geschlossener Ortschaften – wenn zumutbar – den linken Fahrbahnrand benutzen.
  • Bei Dunkelheit, schlechten Sichtverhältnissen und starkem Verkehr muss einzeln hintereinander gegangen werden.
  • Führt ein Fußgänger Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mit sich und behindert dabei andere Fußgänger erheblich, darf er nicht auf dem Gehweg oder Seitenstreifen, sondern nur auf dem rechten Fahrbahnrand gehen.
  • Wer über die Straße gehen will, muss das als Fußgänger zügig und auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung vollziehen. Ist die Verkehrsdichte zu hoch, sind die Fahrzeuge zu schnell oder die Sichtverhältnisse nicht optimal, sollte eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen überschritten werden.
  • Fußgänger dürfen Absperrungen oder abgesperrte Straßenflächen wie bei Bauarbeiten nicht überschreiten bzw. betreten.
  • Gleisanlagen dürfen nur an den für Fußgänger vorgesehenen Stellen betreten werden.

Bußgeldkatalog für Fußgänger

Wenn Sie als Fußgänger gegen die Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung verstoßen, wird je nach Schwere der Tat ein Verwarnungsgeld von 5 bis 10 Euro fällig. Welche Fehlverhalten wie sanktioniert werden, zeigt folgende Tabelle:

DeliktBußgeldPunkteFahrverbot
Trotz vorhandenen Gehwegs oder Seitenstreifens auf der Fahrbahn oder außerhalb geschlossener Ortschaften nicht am linken Fahrbahnrand gegangen5 €--
Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs oder nicht zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung oder an nicht vorgesehener Stelle überschritten mit Gefährdung5 €--
Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs oder nicht zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung oder an nicht vorgesehener Stelle überschritten mit Sachbeschädigung10 €--
Sie betraten/überschritten als Fußgänger die Autobahn10 €--
Sie betraten/überschritten als Fußgänger die Kraftfahrstraße an einer nicht dafür vorgesehenen Stelle10 €--
Sie überstiegen die Absperrung5 €--
Sie überstiegen die Absperrung. Es kam zum Unfall10 €--
Sie befolgten als Fußgänger nicht das Zeichen des Polizeibeamten5 €--
Sie missachteten als Fußgänger das Rotlicht der Lichtzeichenanlage5 €--
Sie missachteten als Fußgänger das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. Es kam zum Unfall10 €--
Sie behinderte als Fußgänger in einem verkehrsberuhigten Bereich unnötig den Fahrverkehr5 €--
Sie nahmen als Fußgänger trotz körperlicher oder geistiger Mängel am öffentlichen Straßenverkehr teil, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass andere nicht gefährdet werden10 €--

Vorsicht Fußgänger – das müssen Autofahrer beachten!

Natürlich ist auch der Kraftfahrer in der Pflicht. Zu Fuß Gehende dürfen auf Fußgängerüberwegen nicht behindert oder gefährden werden. Zebrastreifen sind also ein Signal für den Autofahrer, den Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn reibungslos zu ermöglichen. Hier darf der Fahrer weder andere Fahrzeuge überholen noch bei stockendem Verkehr einfach stehen bleiben.

DeliktBußgeldPunkteFahrverbot
An einem Fußgängerüberweg, den zu Fuß Gehende oder Fahrende von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen erkennbar benutzen wollten, das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg überholt80 €1 Punkt-
Bei stockendem Verkehr auf einen Fußgängerüberweg gefahren5 €--
Sie bogen ab, ohne auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen, und gefährdeten diese70 €1 Punkt-
Sie bogen ab, ohne auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen. Es kam zum Unfall85 €1 Punkt-
Sie behinderten als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten einen Fußgänger15 €--
Sie gefährdeten als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigte Bereich einen Fußgänger60 €1 Punkt-
Sie gefährdeten als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich einen Fußgänger. Es kam zum Unfall70 €1 Punkt-
Sie hielten/parkten verbotswidrig auf einem Gehweg oder Fußgängerüberweg10 € - 35 €--

Verstöße von Fußgängern gehören nicht zu Repertoire von Geblitzt.de, wenn Sie aber mit einem Lkw, Pkw oder Motorrad die Geschwindigkeit überschritten haben oder bei Rot über die Ampel gefahren sind oder Ihnen ein Abstands-, Überhol-, Vorfahrt-, Halte-, Park- bzw. Handyverstoß zur Last gelegt wird, ist Geblitzt.de genau die richtige Anlaufstelle.

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