Wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen: Darf die Behörde danach fragen?

Wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen

Ein Bußgeld kann ganz schön ins Kontor des Betroffenen schlagen. Wer zum Beispiel als Pkw- oder Motorradfahrer innerhalb geschlossener Ortschaften 61 – 70 km/h zu schnell ist, muss satte 700 Euro zahlen. 200 Euro stehen an, wenn man über eine Ampel fährt, die schon länger als eine Sekunde auf Rot gestellt ist – von Punkten im Fahreignungsregister und Fahrverbot ganz zu schweigen. Was manche vielleicht aus der Portokasse zahlen, ist für andere ein Riesenbatzen Geld.

Ob das bei einer Entscheidung des Gerichts berücksichtigt wird und ob die Behörden den jeweiligen Fahrer dafür nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen fragen dürfen, erfahren Sie hier.

Wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen: Darf die Behörde danach fragen?

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Bußgeld Anpassung an wirtschaftliche Verhältnisse

Laut § 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) können auch wirtschaftliche Verhältnisse des Beklagten herangezogen werden, wenn die Höhe der Geldbuße ermittelt wird. Das gilt sowohl für außergewöhnlich gute als auch besonders schlechte Verhältnisse. Ab welcher Bußgeldhöhe genau dieser Faktor eine Rolle spielt, ist im OWiG hingegen nicht festgelegt. Wohl aber gibt es in einigen Urteilen diverser Oberlandesgerichte die Auffassung, dass es zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse erst ab einem Betrag von 250 Euro kommen sollte.

„Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf (…). Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.“ (§ 17 Ab. 3 OWiG)

Gebe ich mein Vermögen preis? Freiwillige Angabe vs. Schätzung

Doch wie genau werden die wirtschaftlichen Verhältnisse im Falle eines üppigen Bußgeldes ermittelt? Zunächst einmal: Die Bußgeldbehörde fragt in der Regel nicht danach, wie es finanziell um den Betroffenen steht. Kommt der Fall aber zum Staatsanwalt und vor Gericht, kann der Richter im Zuge der Befragung auch nach Beruf und Einkommen fragen. Allerdings kann der Betroffene von seinem Schweigerecht Gebrauch machen.

Ist dieser gar nicht anwesend, bleibt dem Gericht die Möglichkeit einer Schätzung von Einkommen und Vermögen anhand des Berufs- und Familienstandes.

Wenn das Konto leer ist – Zahlungserleichterungen im OWiG

Nicht jeder, der ein hohes Bußgeld zahlen muss, hat den Betrag sofort parat. Bei Arbeitslosigkeit, Schulden oder einer niedrigen Rente und anderen Faktoren, die zur Schwächung der wirtschaftlichen Verhältnisse führen, kann eine zwei- oder dreistellige Bußgeldsumme durchaus schmerzhaft sein. Hierfür hat der Gesetzgeber den § 18 im OWiG geschaffen, der besagt:

„Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldbuße sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu bezahlen. Dabei kann angeordnet werden, dass die Vergünstigung (…) entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.“ (§ 18 OWiG)

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Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung.

Bundesamt für Justiz: wirtschaftliche Verhältnisse in Bußgeldverfahren

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