Im Straßenverkehr sind Unfälle leider keine Seltenheit. Neben Gefahr für Leib und Leben können auch die Folgekosten heftig sein. Wer vorab eine Verkehrsrechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, ist klar im Vorteil. Gleiches gilt für die juristische Auseinandersetzung im Zuge der Rückabwicklung des Kaufs eines defekten Neu- oder Gebrauchtwagens. Auch Verkehrsteilnehmern, denen ein Bußgeldverfahren droht, steht ein erweiterter...
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen
Wird man beschuldigt, ein Vergehen im Straßenverkehr begangen zu haben, flattert kurze Zeit später ein Bußgeldbescheid in den Briefkasten. Wichtig zu wissen ist, dass es Wege gibt, sich gegen den Vorwurf im Bescheid zu wehren. Dazu ist es notwendig, zunächst einen Einspruch zu erheben. Aussicht auf Erfolg hat die anschließende Anfechtung vor allem, wenn das Bußgeldverfahren fehlerhaft ist. Das heißt, wenn im Verfahren formelle oder technische Fehler passiert sind – was laut einer Studie des 51. Verkehrsgerichtstages bei circa ein Drittel aller Fälle vorkommt.
Lohnt sich der Einspruch?
Mit dem Bußgeldbescheid muss man sich nicht abfinden. Vielmehr kann man, wenn die Anfechtung in Folge des Einspruchs erfolgreich ist, eine Geldbuße und gegebenenfalls ein Fahrverbot oder Punkte vermeiden. Grundsätzlich muss im Einzelfall abgewogen werden. Zu beachten sind dabei das drohende Strafmaß, der derzeitige Punktestand in Flensburg sowie die Notwendigkeit des Fahrzeuges. Handelt es sich bei einem Vergehen nur um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit, verhängen die Behörden ein Verwarngeld, das zwischen 5 und 55 Euro liegt. In diesem Fall ist es empfehlenswert die Geldbuße zu begleichen, da sonst zusätzliche Kosten auf den Betroffenen zukommen können.
Zudem entstehen keine bleibenden Konsequenzen. Der Verstoß wird weder aktenkundig noch drohen Punkte in Flensburg. Für Berufskraftfahrer, Berufspendler oder viel reisende Außendienstmitarbeiter kann die Anfechtung hingegen besonders wichtig sein, da sie auf ihren Führerschein angewiesen sind, um ihrer Arbeit nachzugehen. Auch Verkehrsanfänger könnten sich so eine eventuelle Verlängerung der Probezeit sparen. Legt man tatsächlich einen Einspruch ein, kann es aber auch zu zusätzlichen Kosten kommen. Welche dabei anfallen können, erfahren Sie im Folgenden.
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und die üblichen Kosten
Mit einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entstehen Kosten, die entweder von dem Betroffenem selbst, seiner Rechtsschutzversicherung oder einem Prozessfinanzierer getragen werden. Diese hängen von der Höhe des angesetzten Bußgeldes ab. Es können sowohl Ausgaben für den Anwalt als auch für das Gericht entstehen. Die Preise der Anwälte lassen sich dank festgesetzter Regelsätze gut berechnen. Die Grundgebühr liegt je nach Fall zwischen 30 und 70 Euro. Für die Einsicht der Ermittlungsakte fallen bis zu 12 Euro an. Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, richtet sich die Höhe der Kosten nach der verhandelten Geldbuße und kann zwischen 20 und 300 Euro liegen. Für jede weitere Handlung des Anwalts können zusätzliche Kosten anfallen.
Geht der Fall vor Gericht, fällt eine Gebühr von 10 Prozent der Bußgeldsumme (mindestens jedoch 50 Euro) an. Werden Gutachter bestellt, kosten auch diese Geld. Der Versand eines ergangenen Urteils wird mit mindestens 7 Euro berechnet. Kommt es allerdings zu einem Freispruch, werden die Gerichtskosten, die Verfahrenskosten sowie die Kosten des Anwalts vom Staat übernommen. Im Falle einer Niederlage oder eines Vergleiches trägt der Betroffene selbst, der Prozessfinanzierer oder die Rechtsschutzversicherung die Kosten. Ob sich der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt, ist für Laien schwierig einzuschätzen.
Sinnvoll ist es daher den Bußgeldbescheid von einem Anwalt prüfen zu lassen. Für den Betroffenen geht das über Geblitzt.de. Die Unterlagen werden online eingereicht und anschließend durch die Partneranwälte geprüft. Anfallende Kosten werden von dem Prozessfinanzierer Geblitzt.de oder der Rechtsschutzversicherung übernommen.
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Was ist der Unterschied zwischen Widerspruch und Einspruch?
Der Widerspruch wird oft mit dem Einspruch durcheinandergebracht. Doch was ist eigentlich der Unterschied zwischen den beiden Begriffen? Beides sind Rechtsbehelfe und historisch gewachsene Begriffe, mit denen gegen Entscheidungen vorgegangen werden kann. Korrekt wäre allerdings der Einspruch im Falle der Bußgeldbescheide. Der Widerspruch bezieht sich in der Regel auf das Sozial- oder Verwaltungsrecht, Einspruch hingegen auf das Steuer- und Strafrecht.
Da das Vorgehen gegen einen Bußgeldbescheid im weitesten Sinne zum Strafrecht gehört, wird hier der Begriff des Einspruchs verwendet. Grundsätzlich gilt jedoch, dass die falsche Bezeichnung nicht dazu führt, dass der Einspruch zurückgewiesen wird. Glück also für den Laien, denn dieser muss den Unterschied zwischen Widerspruch und Einspruch nicht kennen.
Den Letzten beißen die Hunde – Einspruchsfrist
Viel wichtiger als die Begrifflichkeiten ist die Einhaltung der Frist. Diese liegt bei 14 Tagen. Innerhalb dieser Zeit muss der Betroffene oder der Anwalt den Einspruch an die zuständige Behörde senden. Als Eingang zählt das Datum, an dem die Bußgeldbehörde den Brief mit dem Einspruch erhalten hat. Die 14 tägige Frist startet bei normaler Post drei Tage nach dem Sendedatum, das auf dem Dokument steht. Kommt der Brief per Einschreiben, beginnt die Frist mit dem Annahmetag (14 Tage).
Im Fall, dass man keine Kenntnis vom Bußgeldbescheid erhalten konnte, weil man zum Beispiel wegen eines Urlaubs abwesend war, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Wichtig dabei ist, dass man die Frist unverschuldet versäumt hat. Dann kann man den Antrag stellen und den Einspruch nachholen.
Einspruch – Das sind die Gründe
Allgemein sollten Sie einen Bußgeldbescheid nicht einfach bezahlen und erst recht nicht, wenn Sie einen Fehler der Behörden vermuten oder Ihnen irgendetwas spanisch vorkommt. Die Anfechtung ergibt in vielen Fällen Sinn, da Fehler im Bußgeldverfahren immer mal auftreten können. Beispiele dafür sind uneindeutige Blitzerfotos, eine falsche Platzierung des Messgerätes oder ein fehlendes Aktenzeichen. Auch nicht vorhandene Beweismittel führen nicht selten zur Einstellung eines Bußgeldverfahrens.
Zudem gilt in der Regel eine Verjährungsfrist von 3 Monaten nach dem Begehen der Ordnungswidrigkeit. Außer, es treten verjährungshemmende Maßnahmen in Kraft, die wir in dem Artikel Verjährung von Bußgeldvorwürfen zusamengefasst haben.
Ablauf und Dauer des Einspruchsverfahrens: Schritt für Schritt
- Nachdem eine Ordnungswidrigkeit aufgezeichnet worden ist, erhalten Sie zunächst einen Anhörungsbogen, um sich dazu zu äußern. Weiterhin wird ermittelt, ob der Fahrer auch der Halter des Fahrzeuges war.
- Anschließend trifft ein Bußgeldbescheid per Post ein. Gegen diesen können Sie Einspruch einlegen. Prüfen Sie das Datum der Zustellung und beachten Sie die Einspruchsfrist von 2 Wochen.
- Um die Erfolgsaussichten einer Anfechtung prüfen zu lassen, wenden Sie sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht. Eine Prüfung erhalten Sie beispielsweise durch die Partneranwälte von geblitzt.de.
- Haben Sie sich entschieden, mit einem Anwalt oder ohne Anwalt Einspruch einzulegen, muss dieses innerhalb der 14 Tage geschehen.
- Sollte die Behörde das Bußgeldverfahren anschließend nicht einstellen, wird das Verfahren an die Staatsanwaltschaft übergeben. Daraufhin prüft das Amtsgericht in einer Verhandlung die Beweise.
- Das Gericht entscheidet, ob es zu einem Freispruch, einer Verfahrenseinstellung oder zu einer Verurteilung kommt. In bestimmten Fällen ist es möglich anschließend eine Rechtsbeschwerde einzulegen. Dann muss ein höheres Gericht entscheiden.
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