14 tägige Einspruchsfrist endet am Wochenende oder Feiertag
Sie wurden mit dem Auto oder Motorrad geblitzt? Und halten nun einen Bußgeldbescheid in Ihren Händen? In vielen Fällen kann es sich lohnen, Einspruch gegen die Vorwürfe einzulegen – schließlich ist auch ein Bußgeldverfahren nicht vor Fehlern gefeit. Nach § 67 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) haben Sie dafür ab Zustellungsdatum zwei Wochen Zeit. Aber was ist, wenn der Ablauf der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt?
Kurz und knapp
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Thema des Videos: Was passiert, wenn das Ende der 14-tägigen Einspruchsfrist auf ein Wochenende oder Feiertag fällt?
In diesen Fällen verlängert sich die Bußgeld-Einspruchsfrist
Wer seinen Bußgeldbescheid zum Beispiel an einem Dienstag erhält, hat bis einschließlich des Dienstags in zwei Wochen darauf die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Wird der Bescheid allerdings an einem Samstag oder Sonntag zugestellt, hat der Betroffene bis einschließlich Montag Zeit, von seinem Einspruchsrecht Gebrauch zu machen. Ähnlich verhält es sich mit Feiertagen. Läuft die Frist etwa am Ostermontag oder dem Tag der Deutschen Einheit ab, ist der Stichtag für den Einspruch der darauffolgende Werktag. Doch aufgepasst: Bei landesrechtlichen Feiertagen ist nicht die Feiertagsregelung im Bundesland des Betroffenen ausschlaggebend, sondern die der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlässt.
Endet die Einspruchsfrist an einem Wochenende oder Feiertag, kann der Betroffene auch noch am nächsten Werktag Einspruch gegen die Bußgeldvorwürfe einlegen.

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Und so geht es nach dem Einspruch weiter!
Hat man den Einspruch fristgerecht eingelegt, können Sie vorzugsweise mithilfe eines Anwalts Einsicht in die Bußgeldakte beantragen. Nur so ist es in der Regel möglich, die Bußgeldvorwürfe erfolgreich anzufechten. Sind Sie auf dem Blitzerfoto gar nicht zu erkennen? Ist aus den Protokollen ersichtlich, dass die Geschwindigkeitsmessgeräte nicht regelmäßig gewartet wurden? Oder war die Ampel noch nicht rot, als Sie geblitzt wurden? Mangelnde Beweise wie diese oder Fehler formeller Natur können im Laufe der Untersuchungen in einem Bußgeldverfahren durchaus zutage kommen.
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Alle durch die anwaltliche Prüfung anfallenden Kosten (Anwaltskosten, Verfahrenskosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozessfinanzierung oder Ihre Rechtsschutzversicherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeldverfahrens, wird Ihr Fall durch unsere Partnerkanzleien nach Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung oder Finanzierungszusage durch uns - inklusive Übernahme eventueller Gerichtskosten - weiter vertreten.
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