Kann man ein Fahrverbot aus beruflichen oder privaten Gründen verhindern bzw. umgehen?

Fahrverbot aus beruflichen oder privaten Gründen umgehen

Hat ein Fahrer zu viele Punkte in Flensburg gesammelt oder ein besonders schwerwiegendes Verkehrsdelikt begangen, kommt er um ein Fahrverbot in der Regel nicht herum. Was aber, wenn der Betroffene den Führerschein privat benötigt, um hilfebedürftigen Familienangehörigen mittels Fahrdienst unter die Arme zu greifen? Oder wenn das Führen eines Kraftfahrzeuges für den Beruf unabdingbar ist? In solchen Fällen spricht der Gesetzgeber von „unzumutbarer Härte“.

Kurz und knapp

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Thema des Videos: Lässt sich ein Fahrverbot verhindern?

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Wann tritt der Härtefall in Kraft?

Insbesondere Arbeitnehmer und Selbstständige, deren Tätigkeiten nicht ohne Pkw oder Lkw ausführbar sind, können hoffen, vom Fahrverbot verschont zu bleiben. Vielfahrer, Pendler und Freiberufler, deren Kunden ausschließlich mit dem Auto erreichbar sind, gehören zu diesem Personenkreis. Dabei muss aber stets der Nachweis erbracht werden, dass ein Fahrverbot im konkreten Fall existenzgefährdend ist, also der Verlust des Arbeitsplatzes drohen würde. Im privaten Bereich kann eine Krankheit oder Behinderung, welche die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausschließt, sowie die Pflege von Angehörigen, die Voraussetzungen einer Härtefallregelung erfüllen.

Kann man ein Fahrverbot aus beruflichen oder privaten Gründen verhindern bzw. umgehen?

Wohl dem, der eine weiße Fahrerweste hat

Hilfreich ist es für den Beschuldigten dann mit Sicherheit, wenn er seit längerer Zeit keinen Verkehrsverstoß begangen hat und in Flensburg punktefrei ist. Geringere Aussichten auf Erfolg liegen vor, wenn Fahren unter Drogeneinfluss oder Alkohol am Steuer dem möglichen Führerscheinentzug zugrunde liegen. Das Gericht muss von Fall zu Fall entscheiden, ob das Fahrverbot angewendet oder alternativ in ein höheres Bußgeld – häufig die Verdoppelung des Regelsatzes – umgewandelt werden kann.

Ein Fahrverbot kann umgangen werden, wenn Sie die Kriterien der „unzumutbaren Härte“ erfüllen. Im Einzelfall wird zudem je nach Art des Verstoßes und bisheriger Auffälligkeit im Straßenverkehr entschieden.

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