TÜV-Plaketten- und Kennzeichenpflicht
Nur wenn sich alle daran halten, ergeben Gesetze Sinn. So auch bei den Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO), die zum Beispiel für alle Kraftfahrzeuge sowohl ein Kennzeichen als auch ein TÜV-Siegel verordnet. Doch gilt das auch für Blitzer-Anhänger? Schließlich sind diese – wenn auch zumeist unerwünschte – Teilnehmer im Straßenverkehr.

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Blitzer-Anhänger als Straßen-Outlaw?
Um zu schnelle Autofahrer in flagranti zu ertappen, werden von der Polizei und den jeweiligen Kommunen seit einigen Jahren auch mobile Blitzer in Anhänger-Form, wie der Enforcement-Trailer der Firma Vitronic, am Straßenrand positioniert. Der Vorteil dieser Messgeräte ist, dass sie durch die Montage auf den Anhänger flexibel eingesetzt werden können und dabei anders als herkömmliche mobile Blitzer autark arbeiten – ohne, dass eine Überwachung durch die Messbeamten nötig ist.
Zwecks besserer Tarnung werden die Messgeräte auch gerne mal im Parkverbot aufgestellt. Manchmal sogar ohne Nummernschild oder TÜV-Plakette bzw. nur mit einer Kopie des Originals, um Vandalismus und Diebstahl vorzubeugen. Im Prinzip handelt es sich dabei um Verstöße, die im Normalfall ein sattes Bußgeld und je nach Schwere des Vergehens mehrere Punkte in Flensburg zur Folge hätten.
Sonderrechte für die Blitzer-Polizei
Doch die Polizei bzw. die kommunalen Mitarbeiter können sich grundsätzlich eine Sondergenehmigung einholen, mit der sie ohne sichtbares Kennzeichen blitzen dürfen. Auf diese Weise ist ihr Handeln gesetzeskonform. Gleiches gilt in der Regel, wenn die TÜV-Plakette des Blitzer-Anhängers fehlt oder abgelaufen ist.
Laut § 46 der StVO dürfen die Messbeamten sogar im Park- oder Halteverbot stehen, wenn der Vorgang durch eine dringliche Verkehrsüberwachung gerechtfertigt ist. Dafür braucht die Polizei ebenfalls die Zustimmung der Behörden, der in der Regel aber – wie bei der Überwachung der besonderen Gefahrensituation an Straßen vor zum Beispiel Schulen – nichts im Wege steht.
Wann sich der Einspruch dennoch lohnt
Grundsätzlich können jedoch auch beim Blitzen mit dem Enforcement-Trailer Fehler passieren. Dazu gehören nicht ordnungsgemäß gewartete oder geeichte Blitzer, im falschen Winkel zur Fahrbahn positionierte Messgeräte, ein unvollständiges Messprotokoll und unzureichend geschulte Messbeamte.
Auch ungünstige Wetter- und Witterungsbedingungen wie eine reflektierende Sonneneinstrahlung, starke Regenfälle, dichter Nebel und Schnee können die Messgenauigkeit beeinträchtigen. Zudem kann ein hohes Verkehrsaufkommen dazu führen, dass die Messung nicht mit absoluter Gewissheit einem Fahrzeug zugeordnet werden kann.
Nach Blitzer-Tarnung den Durchblick verloren
An Ideen, um unbemerkt zu blitzen, mangelt es der Polizei in Deutschland nicht. So werden mobile Messgeräte durch Tarnnetze oder hinter Büschen und Bäumen verborgen. Das ist zwar legal, kann aber auch nach hinten losgehe, wenn etwa Zweige und Blätter das Sichtfeld der Blitzer-Linse einschränken. Kommt es dadurch nachweisbar zu ungenauen Messungen, kann das die Bußgeldvorwürfe entkräften.
Formale Bedenken
Darüber hinaus ist ein Bußgeldbescheid auch vor Formfehler nicht gefeit. Tatzeitpunkt und Ort des Verkehrsvergehens sollten genauso wie der Name und die Anschrift des Beschuldigten fehlerfrei dokumentiert werden. Auch alle Details zum Messvorgang, das Aktenzeichen, die Rechtsbehelfsbelehrung und Beweise wie das Blitzerfoto müssen enthalten sein.
Wann tritt Verjährung ein?
Zudem hat sich die Bußgeldbehörde an Fristen zu halten. In der Regel verjährt eine Ordnungswidrigkeit nach drei Monaten. Allerdings sollte man sich darauf nicht verlassen, denn weitere Schritte der Behörden – wie die Zusendung eines Anhörungsbogens oder die Vernehmung des Fahrers – können die Verjährungsfrist unterbrechen, sodass diese wieder von vorne beginnt.
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