Verkehrszeichen 250: „Durchfahrt verboten“

Das Türsteher-Verkehrsschild der Straßenverkehrsordnung

Getreu des alten ADAC-Schlachtrufs „Freie Fahrt für freie Bürger“ darf man hierzulande fahren, wohin man will. Grenzen setzt lediglich die Straßenverkehrsordnung (StVO). Und zwar nicht, um die Rechte der Bürger einzuschränken, sondern um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Darunter fällt auch das Verkehrszeichen 250. Bei diesem Schild muss (fast) jeder Verkehrsteilnehmer draußen bleiben.

Verkehrszeichen 250

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Wer muss dem Verbotsschild Folge leisten?

Ein Teilbereich des Katalogs der Verkehrszeichen (VzKat) sind die sogenannten Vorschriftszeichen. Dazu gehören auch die runden Verbotsschilder mit rotem Rand und weißem Untergrund. Ein übergeordnetes Schild ist dabei das Verbotszeichen 250, das nicht nur einem, sondern im Prinzip allen Verkehrsteilnehmern die Durchfahrt untersagt.

Das Verbot, die Straße zu befahren – genauso wie das Halten und Parken in dem gesperrten Bereich – betrifft demnach sowohl Pkw und Lkw als auch Motorräder, E-Scooter und Fahrräder. Lediglich Fußgänger haben Zutritt und können das Zweirad oder den Roller bei Bedarf auch schieben.

Ausnahmeregelungen für das 250er-Schild

Eine Ausnahme ergibt sich durch das Zusatzschild „Anlieger frei“ und das gleichbedeutende „Anwohner frei“. Damit sind sowohl die Anwohner als auch deren private Besucher gemeint. Damit auch Handwerker oder Paketzusteller guten Gewissens in den Bereich einfahren können, findet man häufig das Zusatzschild „Lieferverkehr frei“.

Vom „Verbot für Fahrzeug aller Art“ können aber auch Linien- und Schulbusse ausgenommen werden, wenn der Extra-Hinweis „Linienverkehr frei“ vorhanden ist, während das Zusatzzeichen „Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ Fahrzeugen wie Traktoren und Gabelstaplern eine Ausnahme gewährt.

Sanktionen bei Verstößen

Wer sich nicht an das Verbotsschild hält, muss mit Konsequenzen rechnen. Während man als Radfahrer mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 25 bis 40 Euro (je nachdem, ob eine Behinderung, Gefährdung oder Unfallfolge vorliegt) noch relativ glimpflich davonkommt, sieht es für motorisierte Verkehrsteilnehmer anders aus. So müssen Pkw- und Motorradfahrer grundsätzlich mit 50 Euro rechnen.

Fahrzeugführer von Kfz bis 3,5 Tonnen werden mit 55 Euro – bei über 3,5 Tonnen mit 100 Euro – zur Kasse gebeten. Auch das Parken in einem 250er-Bereich wird mit 55 Euro geahndet. Bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer oder einer Parkdauer von mehr als drei Stunden schlagen 70 Euro zu Buche. Punkte in Flensburg oder gar ein Fahrverbot sind im Bußgeldkatalog jedoch nicht vorgesehen.

Die kleine Schwester Einbahnstraße

Die abgeschwächte Variante des „Durchfahrt Verboten“-Schildes sind die Verkehrszeichen 220 (Einbahnstraße) und 267 (Verbot der Einfahrt). Hier dürfen Fahrzeuge nur in eine Richtung fahren und parken. Auch Radfahrer müssen sich an die Richtungsweisung halten, es sei denn, ein entsprechendes Zusatzschild gibt grünes Licht.

Weitere Verbotszeichen

Daneben gibt es eine Reihe an Verbotsschildern, die nur bestimmte Verkehrsteilnehmer tangieren. Das können unter anderem Kraftwagen, Motorräder, Fahrräder oder Fußgänger sein oder Fahrzeuge betreffen, deren Eigenschaften ein vorgegebenes Maximum überschreiten. So kann etwa ein Lkw zu schwer für eine Brücke oder aufgrund seiner Höhenmaße nicht geeignet für die Durchfahrt eines Tunnels sein.

Lkw-Fahrer sind häufig auch die Leidtragenden von nur für sie bestimmten Überholverbotsschildern (Verkehrszeichen 277), wenngleich diese Vorgabe auch für Kraftfahrzeuge aller Art (Verkehrszeichen 276) gelten kann. Ab wann ein solches Verbot wieder aufgehoben ist, wird mit entsprechend durchgestrichenen Schildern an den Fahrer kommuniziert.

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