Das 1×1 der Straßenbenutzung für Radler
Insbesondere Verkehrsteilnehmern, die nicht so häufig auf das Fahrrad steigen, kann die Praxis Probleme bereiten. Im Wust der verschiedenen Wege und Verkehrszeichen stellt sich die Frage, wo man eigentlich fahren darf. Auf dem Radweg oder – falls nicht vorhanden – doch auf der Straße? Was die Straßenverkehrsordnung (StVO) dazu sagt und welche Regeln Radler in Bezug auf die Fahrbahnbenutzung außerdem beachten müssen, können Sie hier nachlesen.

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Sonderfall E-Bike
Vorab sollte geklärt werden, was unter die Definition eines Fahrrads fällt. Die nachfolgenden Regeln gelten nämlich auch für E-Bikes bzw. sogenannte Pedelecs, deren elektrischer Antrieb höchstens 25 km/h zulässt. S-Pedelecs hingegen sind zum Beispiel nicht gemacht für Fahrradwege. Mit ihrer Maximalgeschwindigkeit von 45 km/h gelten sie als Kleinkraftrad und müssen die Straße nehmen.
Radwegpflicht laut StVO
Aber auch „normale“ Fahrräder sind nicht vogelfrei. So verweisen die kreisrunden blauen Verkehrszeichen mit weißen Symbolen (237, 240 und 241) darauf, dass hier die Radwegnutzung gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 der StVO verpflichtend ist. Die Fahrbahn für Autos hingegen ist in diesen Fällen untersagt, worauf nicht durch ein gesondertes Verkehrsschild hingewiesen werden muss. Besteht keine ausgeschilderte Pflicht zur Radwegnutzung, dürfen Radfahrer auf der Straße fahren. Natürlich gilt dabei auch für sie das Rechtsfahrgebot.
Gut zu wissen: Die Radwegpflicht mit dem damit einhergehenden Verbot der Fahrbahnnutzung sollte als Mittel der Behörden eigentlich nur in Ausnahmefällen Anwendung finden. Also ausschließlich dann, wenn das Radfahren auf der Straße eine besondere Gefahrensituation darstellt. Dass dies in der Vergangenheit nicht immer der Fall war, zeigen zahlreiche erfolgreiche Klagen von Radfahrern vor Gericht gegen die von den Kommunen aufgestellten Radwegschilder.
Kinder mit Sonderrechten
Für den radelnden Nachwuchs hat die StVO in § 2 Abs. 4 Satz 5 eine besondere Regelung vorgesehen: „Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen.“
Bei Kindern unter neun Jahren darf außerdem eine Aufsichtsperson im Alter von mindestens 16 Jahren für die Dauer der Begleitung mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren. Beide müssen dabei die Geschwindigkeit so anpassen, dass der Fußgängerverkehr weder gefährdet noch behindert wird.
Verwarnung bei Verstößen
Ansonsten haben erwachsene Radfahrer nichts auf dem Bürgersteig zu suchen. Außer, es handelt sich um einen gemeinsamen Fahrrad- und Fußgängerweg, den man an dem Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ erkennt. Wer gegen das Verbot verstößt, muss je nach Schwere der Folgen mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 15 bis 30 Euro rechnen.
Autos müssen leider draußen bleiben
Perfekt für Radler – aber auch für E-Bikes und E-Scooter – sind ausgewiesene Fahrradstraßen und großflächige Fahrradzonen, die anhand von Verkehrsschildern oder Piktogrammen auf der Straße zu erkennen sind. Autos und Krafträder dürfen hier gar nicht fahren. Ausgenommen sind lediglich Anlieger bei entsprechendem Zusatzschild und dann auch nur mit maximal 30 km/h auf dem Tachometer.
Weitere Radler-Regeln für die Nutzung von Verkehrsstraßen
Ist ein Radweg zugeparkt oder aufgrund von rutschigem Laub, Schlaglöchern bzw. anderweitigen Hindernissen nicht mehr befahrbar, muss der Radfahrer aus Sicherheitsgründen entweder ganz langsam in die Pedale treten oder auf die Fahrbahn ausweichen. Der Bürgersteig hingegen bleibt tabu.
Auch für Radfahrer gilt auf Straßen und Radwegen die Regel, links zu überholen. Dabei müssen sie auf einen angemessenen Abstand achten, um beim Überholvorgang keinen Unfall zu riskieren. Ist der Radweg für ein Überholmanöver zu schmal, muss der schnellere Radfahrer auf eine bessere Gelegenheit warten.
Seit der 2020 in Kraft getretenen StVO-Novelle darf man übrigens auf einem Radweg oder einer Straße nebeneinander fahren. Natürlich müssen Radfahrer auch hierbei eine Gefährdung des Straßenverkehrs ausschließen.
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