Wegerecht von Feuerwehr, Polizei und Rettungswagen: Wie müssen sich Autofahrer verhalten?

Unfall mit Personenschaden: Wenn jede Minute zählt

Nach einem Unfall im Straßenverkehr kann der Notarzt gar nicht schnell genug vor Ort sein. Auch Polizei und Feuerwehr treten auf den Plan, indem sie die Unfallstelle sichern bzw. Brände löschen oder Personen aus Fahrzeugen befreien. Hierbei haben die Einsatzfahrzeuge sogenannte Sonderrechte. Wann diese laut Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Tragen kommen und welche Sanktionen bei deren Missachtung durch andere Verkehrsteilnehmer drohen, erfahren Sie hier.

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Blaulicht + Sirene = Wegerecht

Ein Einsatz von höchster Dringlichkeit ist grundsätzlich daran zu erkennen, dass die Polizei- und Rettungskräfte sowohl Blaulicht als auch Sirene einsetzen. In diesem Fall haben sie das Wegerecht, das auf den Sonderrechten gemäß § 35 StVO beruht. Dann müssen sich die Fahrer der Rettungsfahrzeuge nicht an alle Regeln der Straßenverkehrsordnung halten. So erlauben die Sonderrechte zum Beispiel eine Überschreitung des Tempolimits, das Fahren über eine rote Ampel oder auf der Gegenfahrbahn sowie das Halten im Parkverbot.

Laut § 38 StVO ist das mit den Sonderrechten einhergehende Wegerecht jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft: „Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.“

Sorgfaltspflichten der Einsatzkräfte

Das Wegerecht gilt übrigens nicht, wenn lediglich das Blaulicht eingeschaltet ist, ohne dass die Sirene ertönt. Darüber hinaus müssen auch Einsatzkräfte, die Sonderrechte in Anspruch nehmen, stets ihren Sorgfaltspflichten nachkommen. Es dürfen also trotz der Dringlichkeit des Einsatzes keine Menschen im Straßenverkehr – wie etwa durch unangemessen hohe Geschwindigkeit – gefährdet werden.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat beispielsweise im Jahr 2018 ein Urteil (I-1 U 112/17) gefällt, bei dem der Fahrer eines Rettungswagens für schuldig befunden und zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt wurde. Der Betroffene war im Rahmen eines Einsatzes mit einer Geschwindigkeit von über 40 km/h bei Rot in die Kreuzung eingefahren und hatte dabei einen Unfall verursacht. Trotz Wegerecht hätte der Fahrer, so die Richter, mehr Vorsicht walten lassen und zumindest im Kreuzungsbereich Schrittgeschwindigkeit einhalten bzw. auf die anderen Verkehrsteilnehmer achten müssen.

Rettungsgasse bilden ist ein Muss

Notlagen wie ein Unfall können jeden Autofahrer treffen. Die auch hierzulande steigende Tendenz, Rettungskräfte despektierlich zu behandeln, ist umso mehr verwunderlich. Gleiches gilt für die strikte Weigerung mancher Verkehrsteilnehmer, bei nahenden Polizei- oder Krankenwagen mit Wegerecht, die vorgeschriebene Rettungsgasse zu bilden.

So heißt es in § 11 Absatz 2 der StVO: „Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“

Folgenschwere Behinderung von Einsatzkräften

Die Missachtung der Rettungsgassen-Pflicht kann, abgesehen von der damit einhergehenden Gefährdung von Menschenleben, auch den betroffenen Fahrer teuer zu stehen kommen. Denn wer einen Polizei-, Feuerwehr- oder Krankenwagen mit Wegerecht behindert, muss mit Sanktionen rechnen. Je nach Schwere des Verstoßes sind ein Bußgeld in Höhe von bis zu 320 Euro sowie gegebenenfalls Punkte in Flensburg und sogar ein Fahrverbot fällig.

Da helfen auch keine Ausreden. Wer etwa das Autoradio zu laut aufgedreht und daher die Sirenen nicht gehört hat und in der Folge dem Rettungsfahrzeug nicht ausgewichen ist, macht sich strafbar. Es gibt jedoch Ausnahmen. Muss etwa ein Fahrer im Zuge seines Ausweichmanövers als letztes Mittel der Wahl bei Rot über die Ampel fahren und wird dabei geblitzt, trifft ihn in der Regel keine Schuld.

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