Halteverstoß

Halte ich noch oder parke ich schon?

Diese Frage klingt kleinlich. Den Unterschied sollten aber Auto- und Motorradfahrer kennen und sich regelmäßig vor Augen führen. Die wichtigsten Informationen dazu, wann ein Halteverbot gilt und welche Sanktionen im Falle des Vorwurfes eines Halteverstoßes drohen, finden Sie hier.

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Für das Verständnis eines Halteverstoßes ist entscheidend, wie der Gesetzgeber „Halten“ abgrenzt. Die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung beschreibt Halten „als gewollte Fahrtunterbrechung, die weder durch die Verkehrslage noch eine Anordnung veranlasst wird“ (VwV-StVO zu § 12 Abs. 1 StVO). Fahrtunterbrechungen in Folge von Staus oder Anordnungen, wie roten Ampeln oder Warnsignalen vor einem Bahnübergang (Andreaskreuz oder Schranken), führen also nicht zum „Halten“ im Sinne des Gesetzes. Diese Unterbrechungen gelten als „Warten“.

Unterbricht das Fahrzeug aufgrund einer freiwilligen Entscheidung des Fahrers seine Fahrt, liegt ein Halten vor.

Wenn der Fahrer sein Fahrzeug verlässt oder länger als 3 Minuten hält, gilt das allerdings gemäß § 12 (2) StVO als Parken. Diese Formulierung muss jedoch nicht wörtlich ausgelegt werden. So hat beispielsweise bereits 1976 das Bayerische Oberlandesgericht geurteilt, dass von einem Halten auszugehen ist, wenn der Fahrzeugführer das Fahrzeug jederzeit wegfahren kann und die Fahrtunterbrechung nicht länger als drei Minuten dauert (04.06.1976 – 1 Ob OWi 178/76). Dies könnte zum Beispiel gegeben sein, wenn der Zündschlüssel steckt und der Fahrer direkt neben dem Auto steht oder sogar abfahrbereit hinter dem Steuer sitzt. Demzufolge gilt das schnelle Rausspringen, um am Bankautomaten Geld abzuheben, im Sinne des Gesetzes nicht als Halten, sondern als Parken.

Wichtig: Dort, wo nicht gehalten werden darf, ist auch immer das Parken verboten.

Allgemeine Halteverbote

Obwohl in der StVO immer von einem Haltverbot (ohne „e“) gesprochen wird, hat sich umgangssprachlich der Begriff Halteverbot durchgesetzt. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen allgemein und generell gültigen Halteverboten und den durch Haltverbotsschilder ausgewiesenen. Grundsätzlich darf an folgenden Stellen nicht gehalten werden:

  • an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen
  • in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten
  • im Bereich von scharfen Kurven
  • auf Bahnübergängen
  • im Kreisverkehr
  • auf Autobahnen und deren Seitenstreifen
  • auf Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen
  • unmittelbar vor und auf ausgewiesenen Fußgängerüberwegen
  • an Taxiständen.

Darüber hinaus ist ein Halten an verschiedenen Vorschriftzeichen verboten, wie zum Beispiel einem Andreaskreuz, einem Stoppschild, einem Zeichen für „Vorfahrt gewähren!“ und einer Ampel, wenn durch das Halten das Verkehrszeichen beziehungsweise die Lichtzeichenanlage verdeckt wird.

Welche Folgen drohen bei Verstößen

Das unzulässige Halten in Halteverboten wird als Halteverstoß bezeichnet und kommt in der Praxis sehr häufig vor. Vor der in Kraft getretenen StVO-Novelle wurden für Halteverstöße in der Regel nur Verwarngelder verhängt. Seit dem 9. November 2021 gelten folgende Sanktionen:

Halten allgemein

VerstoßQualifizierungRegelsatzPunkt(e)
Halten auf einem FußgängerüberwegHalten20 €-
Halten... mit Behinderung35 €-
Unzulässig auf Schutzstreifen für den Radverkehr gehaltenHalten55 €-
Halten... mit Behinderung70 €-
Halten... mit Gefährdung80 €-
Halten... mit Sachbeschädigung100 €-

Halten auf der Busspur und an der Bushaltestelle

Ein Busfahrstreifen ist in der Regel Bussen vorbehalten. Diese Sonderfahrstreifen werden mit dem Zeichen 245 ausgewiesen und bieten dem öffentlichen Nahverkehr die Möglichkeit dem Stau zu entgehen. Daher sollen diese stets für Busse befahrbar bleiben. Aus diesem Grund sanktioniert der Gesetzgeber nicht nur das unzulässige Befahren, sondern auch das unzulässige Halten auf diesen Spuren. Im Zuge der StVO-Novelle wurden die Sanktionen deutlich erhöht. Neben den neuen sanktionserhöhenden Tatbeständen, wie der Behinderung, Gefährdung und Sachbeschädigung, kam auch ein Bußgeld für das unzulässige Halten in Bushaltestellen hinzu.

Bussonderfahrstreifen und Haltestelle

VerstoßQualifizierungRegelsatzPunkte
Unzulässig gehalten in den Fällen der Zeichen 245 (Bussonderfahrstreifen) oder 299 (Zick-Zack-Linie)Halten55 €-
Halten... mit Behinderung70 €-
Halten... mit Gefährdung80 €-
Halten... mit Sachbeschädigung100 €-

Halten in der zweiten Reihe

Die Straßenverkehrsordnung sieht vor, dass, wenn kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert wird, zum Ein- und Aussteigen von Mitfahrern sowie zum Be- und Entladen in der zweiten Reihe gehalten werden darf. Das setzt also voraus, dass sichergestellt ist, dass kein Fahrzeug anhalten muss, um am haltenden Hindernis vorbeizufahren. Daher kommt ein rechtmäßiges Halten in zweiter Reihe nur dort infrage, wo die Fahrspur breit genug für zwei Fahrzeuge ist. Darüber hinaus muss die Dauer des Halts begrenzt sein und das Fahrzeug, wenn nötig, sofort weggefahren werden können.

Autofahrer, die beim Halten in zweiter Reihe das Warnblinklicht nutzen, müssen mit zusätzlichen Sanktionen rechnen. Nach § 16 StVO liegt eine missbräuchliche Nutzung von Leuchtzeichen vor.

Welche Sanktionen im Falle eines unzulässigen Haltens in zweiter Reihe zu erwarten sind, können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:

Tabelle: Halten in zweiter Reihe

VerstoßQualifizierungRegelsatzPunkte
Halten unzulässig in zweiter ReiheHalten55 €-
Halten... mit Behinderung70 €1 Punkt
Halten... mit Gefährdung80 €1 Punkt
Halten... mit Sachbeschädigung100 €1 Punkt

Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für Taxifahrer und Fahrzeuge von Postunternehmen. Für letztere gilt dies aber auch nur im Umkreis von 10 Metern vor oder hinter einem Briefkasten.

Die Halteverbotsschilder: absolutes und eingeschränktes Halteverbot

Beide Verkehrszeichen ähneln sich stark. Sie sind rund, haben einen blauen Hintergrund und die rote Umrandung. Während das eingeschränkte Halteverbot (Zeichen 286) eine diagonale rote Linie, von links oben nach rechts unten, besitzt, verfügt das absolute Halteverbot jedoch über zwei in der Mitte sich kreuzende Diagonale (Zeichen 283). Im Unterschied zum absoluten Halteverbot, wo das Halten generell verboten ist, ist das Halten im eingeschränkten Halteverbot bis zu einem gewissen Umfang erlaubt. Dazu zählen neben der zeitlichen Befristung von 3 Minuten, auch Halte zum Ein- und Aussteigen oder zum Be- und Entladen des Fahrzeuges. Diese Tätigkeiten sind ohne Verzögerung durchzuführen.

Das jeweilige Halteverbot gilt immer nur auf der Straßenseite, auf der Verkehrszeichen angebracht sind. In der Regel ist dies der rechte Fahrbahnrand. Der Geltungsbereich der Schilder beginnt am entsprechenden Haltverbotsschild und endet erst an der nächsten Kreuzung oder Einmündung. Es sei denn, kleine zusätzliche weiße Pfeile auf den Schildern begrenzen den Bereich. Ein Pfeil am oberen Rand des Schildes markiert den Beginn der Halteverbotszone. Ist der Pfeil am unteren Rand des Verkehrszeichens zu sehen, weist er das Ende der Zone aus. Ein Halteverbotsschild mit zwei Pfeilen ist ein sogenanntes „Folgezeichen“, sodass sowohl vor als auch hinter dem Schild Halten nicht oder nur eingeschränkt erlaubt ist.

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