Sonderkennzeichen für Autofahrer in Deutschland
Um die Kraftfahrzeugsteuer kommt man als Autofahrer in der Regel nicht herum. Allerdings gibt es eine Reihe von Fahrzeugen, bei denen der Staat nicht in die Tasche des Besitzers greift. Diese erkennt man an ihrem grünen Kennzeichen. Welche Fahrzeugtypen von der Steuer befreit, wie man einen Antrag auf Befreiung stellt und was der Missbrauch des grünen Kennzeichens zur Folge hat, erfahren Sie hier.

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Grün ist die Farbe der Steuerfreiheit
Wie der Name schon sagt: Kfz-Schilder nicht steuerpflichtiger Fahrzeuge sind nicht mit schwarzen, sondern grünen Buchstaben und Ziffern beschriftet. Alles andere, wie Euro-Feld und TÜV-Siegel, bleibt wie gehabt. Um herauszufinden, ob man als Fahrzeughalter in den Genuss der Steuerfreiheit kommt, hilft ein Blick in § 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Demzufolge können unter anderem folgende Fahrzeuge von der Kfz-Steuer ausgenommen werden:
- Anhänger für den Transport von Sportgeräten (z. B. Boots- oder Segelflugzeug-Anhänger)
- Anhänger für Tiersportarten wie Pferde-Trailer
- Anhänger für Rettungsboote des Rettungsdienstes bzw. Katastrophenschutzes
- Zugmaschinen – mit Ausnahme von Sattelzugmaschinen – und Sonderfahrzeuge sowie entsprechende Kraftfahrzeuganhänger hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen
- Selbstfahrende Maschinen und Stapler wie Kräne und Reinigungsmaschinen
Nicht besteuerte Fahrzeuge ohne grünes Kennzeichen
Daneben gibt es auch Fahrzeugtypen, die ohne grünes Nummernschild von der Steuer befreit sind. Deren häufigsten Vertreter sind:
- Fahrzeuge von Behörden wie der Bundespolizei, der Polizei oder der Zollverwaltung
- Fahrzeuge der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, des zivilen Luftschutzes oder zur Krankenbeförderung
- Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen
- Fahrzeuge von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen im Auslandseinsatz
- Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz sowie Anhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, sofern der Einsatz vorwiegend im Linienverkehr stattfindet
- Leichtkrafträder und Kleinkrafträder
- Fahrzeuge von schwerbehinderten Personen
- besonders emissionsarme Kraftfahrzeuge
Grünes Kennzeichen beantragen
Wer ein grünes Kennzeichen beantragen möchte, benötigt als Grundvoraussetzung die Bestätigung der Steuerbefreiung, die vom Finanz- oder Zollamt ausgestellt wird. Danach muss man sich an die zuständige Zulassungsbehörde wenden. Diese verlangt vom Fahrzeughalter Zulassungsschein Teil I und II, einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, einen TÜV-Nachweis sowie eine elektronische Versicherungsbestätigung. Falls sich der Halter vertreten lässt, muss er eine Vollmacht ausstellen.
Kosten und Versicherung
Die Kosten für die Zulassung eines Fahrzeugs mit grünem Kennzeichen belaufen sich auf rund 50 Euro inklusive Prägung der Nummernschilder. Zudem muss der Halter über eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung verfügen. Für die Sportanhänger gilt das nicht, ist jedoch empfehlenswert, da der Versicherungsschutz des Zugfahrzeuges nur dann greift, wenn der Anhänger mit diesem verbunden ist. Durch den Anhänger verursachte Schäden, wenn er sich während der Fahrt loslöst oder allein geparkt ist, werden nicht erstattet.
Nicht jeder Einsatz ist steuerfrei
Doch wer ein grünes Kennzeichen sein Eigen nennen darf, muss auch auf dessen korrekte Verwendung achten. Steuerfrei ist die Nutzung der Fahrzeuge nur für bestimmte Zwecke. So dürfen die Zugmaschinen und Sonderfahrzeuge ausschließlich in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Einsatz kommen – zum Beispiel für die Beförderung von Milch, Magermilch oder Rahm, die Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden.
Auch Zugmaschinen sowie Wohnwagen und Wohnmobile, die jeweils ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3500 Kilogramm aufweisen, und für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden, gehören dazu.
Steuerhinterziehung bei privater Nutzung
Wer eines der genannten Fahrzeuge zu anderen Zwecken nutzt, ist nicht mehr länger von der Steuer befreit. Mehr noch: Kommt das Gefährt privat zum Einsatz wie bei einem Umzug, einer Spazierfahrt oder der Erledigung von Einkäufen, hat der Halter streng genommen die Steuer hinterzogen.
Darüber hinaus kann die bei einer Verkehrskontrolle festgestellte missbräuchliche Verwendung eines Kennzeichens mit einem Bußgeld, Punkten in Flensburg, dem Entzug der Fahrerlaubnis oder sogar einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden. Um einer Zweckentfremdung und damit potenziellen Bestrafung zu entgehen, sollten sich ein Halter gut überlegen, das grüne Kennzeichen besser wieder gegen ein herkömmliches Nummernschild auszutauschen – insbesondere, wenn das Fahrzeug für die eigentlich angedachte Nutzung kaum zum Einsatz kommt.
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