Ist das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWIG) noch gültig?

Gültigkeit des Ordnungswidrigkeitengesetz (OWIG)

Im Internet kursiert seit geraumer Zeit ein hartnäckiges Gerücht. Es wird behauptet, dass das Ordnungswidrigkeitengesetz mit Erlass des Gesetzes zur Bereinigung des Besatzungsrechts und dessen Inkrafttreten am 30. November 2007 nicht mehr gültig ist. Demnach wären auch die entsprechenden Bußgeldbescheide nicht mehr rechtens. Stimmt das? Natürlich nicht. Aufgehoben wurde lediglich das Einführungsgesetz zum OWIG vom 24. Mai 1968, weil die dort geregelten Übergangsvorschriften nicht mehr notwendig waren.

Bundesverwaltungsgericht - Gültigkeit des Ordnungswidrigkeitengesetz (OWIG)

Das OWIG und seine Aufgabe

Das Ordnungswidrigkeitengesetz selbst hat also weiterhin Bestand und regelt nach wie vor auch die Abläufe eines Bußgeldverfahrens bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung – inklusive Rechten und Pflichten des Betroffenen wie die Möglichkeit eines Einspruchs. Doch ab wann lohnt es sich für Sie, nach einem Verkehrsverstoß die Bußgeldvorwürfe anzufechten? Nachfolgend einige Beispiele für mögliche Fehler und Versäumnisse, die in einem Bußgeldverfahren bzw. beim Blitzen im Straßenverkehr auftreten können.

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Geblitzt worden? Wann ein Einspruch Sinn macht …

Der klarste Fall vorweg: Wenn der Bußgeldbescheid nach dem Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes nicht innerhalb von drei bzw. von bis zu sechs Monaten (wenn eine Anhörung die Frist unterbricht) erlassen wird, sind die Bußgeldvorwürfe verjährt. Nun kann man Sie nicht mehr belangen, es sei denn, es treten verjährungshemmende Maßnahmen in Kraft. Diese haben wir in unserem Beitrag Verjährung von Bußgeldvorwürfen zusammengefasst.

Hat man das behördliche Schreiben jedoch rechtzeitig erhalten, muss auf die Einhaltung der Einspruchsfrist geachtet werden – schließlich ist ein Bußgeldbescheid innerhalb von 14 Tagen ab Zustellungsdatum rechtswirksam. Die Chance auf eine erfolgreiche Anfechtung sollte man sich aber nicht entgehen lassen. Gute Gründe dafür kann es viele geben:

  • Der Bußgeldbescheid hat kein Ausstellungsdatum
  • Die Angabe von Fahrzeugkennzeichen und Aktenzeichen fehlen
  • Die Personalien des Beschuldigten sind lücken- oder fehlerhaft
  • Es werden keine Angaben der zur Last gelegten Tat inklusive Zeit und Ort ihrer Begehung gemacht
  • Der Hinweis auf die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeiten und die angewendeten Bußgeldvorschriften fehlt
  • Es gibt keinen Vermerk bezüglich der verhängten Sanktionen und keine Rechtsbehelfsbelehrung
  • Beweismittel wie Messergebnisse und Blitzerfotos sind nicht aufgeführt
  • Nach Prüfung erweisen sich die Messprotokolle als fehlerhaft
  • Ungeschultes Messpersonal hat die Blitzer im falschen Winkel aufgestellt oder die Zieloptik von Messgeräten unsachgemäß justiert
  • Nicht ordnungsgemäß geeichte oder gewartete Messanlagen
  • Messungen sind unbrauchbar wegen ungünstiger Sichtverhältnisse und Witterungsbedingungen
  • Bei Rotlichtverstößen war die Dauer der Gelbphase zu kurz

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