Parkverbot – zählt der Samstag auch als Werktag?

Bußgeldgefahr in verbotenen Zonen

Der dichte Straßenverkehr in deutschen Städten geht auch mit Parkplatzmangel einher. Dazu gesellen sich zahlreiche Parkverbots-Zonen, in denen Autofahrer Gefahr laufen, einen Strafzettel zu kassieren. Manche Parkflächen sind jedoch nur an Werktagen von der Regelung betroffen. Demzufolge pausiert an Sonn- und Feiertagen unter Umständen auch das Parkverbot. Doch wie sieht es mit dem Samstag aus?

Parkverbot werktags.

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Samstags ruht die Arbeit, nicht aber die StVO

Auch wenn viele von Montag bis Freitag tätige Arbeitnehmer am Samstag frei haben und diesen als Teil des Wochenendes verstehen, stuft ihn der Gesetzgeber als Werktag ein. So heißt es in § 3 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG): „Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.”

Somit haben Parkverbots-Bereiche mit dem Zusatzzeichen „werktags von 8 – 17 Uhr“ auch am Sonnabend Bestand. Wer dort dennoch verbotenerweise hält oder parkt, verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) und muss mit einem Bußgeld, Punkten in Flensburg oder gar dem Abschleppen des Fahrzeugs rechnen. Das gilt vor allem für Verkehrsteilnehmer, die ihr Auto in Feuerwehrausfahrten, an Bushaltestellen oder auf Behindertenparkplätzen abstellen.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Fällt der Samstag jedoch auf einen gesetzlichen Feiertag, ist Parken entsprechend erlaubt. Gleiches gilt für Zusatzzeichen am Verkehrsschild wie „Montag bis Freitag“ und „werktags außer samstags“. Solche Schilder sind häufig im Umfeld von Kindergärten, Schulen und Behörden platziert. Der Grund dafür: Da diese Einrichtungen in der Regel an Samstagen geschlossen sind, ist kein hohes Verkehrsaufkommen, das durch parkende Autos behindert werden könnte, zu erwarten.

Der Bußgeldkatalog für Parkverstöße

Insbesondere seit der im Oktober 2021 in Kraft getretenen Bußgeld-Novelle kann ein Parkvergehen kostspielige Konsequenzen haben. Während einfache Halte- oder Parkverstöße noch mit geringfügigen Verwarnungsgeldern in Höhe von maximal 55 Euro geahndet werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Bußgelder und Einträge im Fahreignungsregister möglich.

So etwa bei verbotswidrigem Parken auf einem Geh- und Radweg: Bei Behinderung oder bei einer Dauer von mehr als einer Stunde werden ein Bußgeld von 70 Euro und ein Punkt in Flensburg fällig. Unzulässiges Parken in zweiter Reihe kann bei Sachbeschädigung neben dem Eintrag in die Verkehrssünderkartei sogar mit 110 Euro zu Buche schlagen.

Die komplette Übersicht über alle Parkverstöße und Sanktionen finden Sie in der folgenden Tabelle:

Neuer Bußgeldkatalog
VerstoßQualifizierungRegelsatzPunkt(e)
An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparktParken35 €-
... mit Behinderung55 €-
... länger als 1 h55 €-
... länger als 1 h mit Behinderung55 €-
... länger als 1 h mit Behinderung und Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert100 €1 Punkt
Unzulässig geparkt, in den Fällen, in denen das Halten verboten istParken im Halteverbot25 €-
... mit Behinderung40 €-
... länger als 1 h40 €-
... länger als 1 h mit Behinderung50 €-
Verbotswidrig auf einem Geh- und RadwegParken55 €1 Punkt
... mit Behinderung70 €1 Punkt
... länger als 1 h70 €1 Punkt
... länger als 1 h mit Behinderung80 €1 Punkt
... mit Gefährdung80 €1 Punkt
... mit Sachbeschädigung100€1 Punkt
Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparktParken55 €-
... dadurch Rettungsfahrzeug behindert100 €1 Punkt
Unzulässig geparktParken10 €-
Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparktParken55 €-
Unberechtigt auf einem Parkplatz für E-Fahrzeuge geparktParken55 €-
Unberechtigt auf einem Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge geparktParken55 €-
Unzulässig in zweiter Reihe geparktParken55 €-
... mit Behinderung80 €1 Punkt
... mit Gefährdung90 €1 Punkt
... mit Sachbeschädigung110 €1 Punkt
... länger als 15 Min.85 €1 Punkt
... länger als 15 Min. mit Behinderung90 €1 Punkt
Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparktParken55 €-
... mit Behinderung70 €-
Unzulässig geparkt in den Fällen der Zeichen 224 (Haltestelle), 245 (Bussonderfahrstreifen), 299Parken55 €-
... mit Behinderung70 €-
... mit Gefährdung80 €-
... mit Sachbeschädigung100 €-
... länger als 3 h70 €-
... länger als 3 h
mit Behinderung
80 €-
... länger als 3 h
mit Gefährdung
80 €-
... länger als 3 h
mit Sachbeschädigung
100 €-
An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Überschreiten der Höchstparkdauer geparktParken20 €-
… Ablauf bis zu 30 min.20 €-
… Ablauf bis zu 1 h25 €-
… bis zu 2 h30 €-
... bis zu 3 h35 €-
... länger als 3 h40 €-
Entgegen Zeichen 239 auf einem Gehweg, Geh- und Radweg (Zeichen 240, 241, 242.1) geparkt oder entgegen Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260 trotz Verkehrsverbot dort geparktParken55 €-
… mit Behinderung70 €-
… länger als 3 Stunden70 €-

Fahrerlaubnisentzug für Falschparker

Vom Entzug der Fahrerlaubnis ist bei Parkverstößen eigentlich nicht die Rede. Allerdings hat das Verwaltungsgericht (VG) in Berlin in einem Beschluss vom 23. Oktober 2016 (Az. VG 11 K L 432.16) auf eine Ausnahme verwiesen. Demnach kann auch hartnäckiges Falschparken den Führerschein kosten – sogar, wenn der betroffene Fahrer ein leeres Punktekonto im Verkehrszentralregister vorzuweisen hat. Die zuständigen Richter bezogen sich dabei auf einen Fall, bei dem sich ein Autofahrer 88 Verkehrsordnungswidrigkeiten – inklusive 83 Parkverstöße – zu Schulden kommen ließ.

Das ABC des Abschleppens

Wird ein Fahrzeug abgeschleppt, ist der Ärger groß. Nicht nur, dass man sein Auto vorübergehend nicht benutzen kann, auch die Kosten wiegen schwer. So können für den Abschleppvorgang, die Verwahrung des Fahrzeugs und die Verwaltungskosten je nach Regularien des jeweiligen Bundeslandes mehrere hundert Euro zusammenkommen.

Ist die Verhältnismäßigkeit des Abschleppens nicht gegeben, weil zum Beispiel das Versetzen des Pkws auf einen freien Parkplatz technisch machbar gewesen wäre, kann der Betroffene die Zahlung verweigern. Dass es sich um ein rechtswidriges Abschleppen gehandelt hat, muss jedoch bewiesen werden. Andernfalls kann die Zahlungsverweigerung zu behördlichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen führen. Ebenso sind Schadenersatzansprüche sowie durch das Abschleppunternehmen in die Wege geleitete Inkassoverfahren denkbar.

Doch auch, wenn der Parkverstoß das Abschleppen erforderlich macht, haftet das Abschleppunternehmen für Schäden, die beim Abtransportieren oder Verwahren auf dem Autohof zustande gekommen sind. Die entstandenen Blechschäden oder Kratzer im Lack sollten fotografisch dokumentiert werden, um für einen möglichen Rechtsstreit gewappnet zu sein.

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