Park- und Halteverbote im Straßenverkehr
Wer insbesondere in Großstädten nach einem Parkplatz sucht, muss starke Nerven haben. Hier ist die Nachfrage zumeist größer als das Angebot. Selbst kostenpflichtige Parkhäuser platzen aus allen Nähten. Zudem sind auf den ersten Blick freie Stellplätze häufig für Anwohner reserviert. Wo das Parken außerdem tabu ist und mit welchen Strafen man bei Zuwiderhandlung laut Bußgeldkatalog rechnen muss, erfahren Sie hier.

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Das 1×1 des Parkens
Grundsätzlich ist zu beachten: Besteht ein Halteverbot, gilt auch ein Parkverbot. Führt doch das Parken automatisch zu einer längeren Abwesenheit des Fahrers als beim Halten, dessen Vorgang laut Gesetz maximal drei Minuten dauern darf. Darüber hinaus ist zum Parken der rechte Fahrbahnrand vorgesehen.
Ausnahme der Regel ist unter anderem die Einbahnstraße. Auf dieser dürfen Autofahrer beidseitig parken. Links parken ist auch erlaubt, wenn auf der rechten Straßenseite Schienen eingelassen sind. Der dritte Fall, bei dem man sein Auto entgegen der Fahrrichtung parken darf, sind verkehrsberuhigte Zonen – allerdings nur auf den dafür gekennzeichneten Flächen.
Generell sind Fahrer zudem angehalten, nicht unnötig viel Raum beim Parken einzunehmen, damit anderen Verkehrsteilnehmern ausreichend Platz zum Rangieren sowie zum Aus- und Einsteigen bleibt. Blockiert ein Auto andere Fahrzeuge, kann es kostenpflichtig abgeschleppt werden.
Gehwegparken unerwünscht
Ganz gleich, ob am rechten oder linken Straßenrand – das Halten und Parken auf Bürgersteigen ist ein No-Go, sofern kein Verkehrszeichen das Verbot aufhebt. Dabei spielt es auch keine Rolle, wie breit der Gehweg ist und ob man mit dem Pkw oder Motorrad auf Parkplatzsuche ist. Dahinter steckt die Prämisse, dass Fußgängern, Passanten mit Kinderwagen und Rollstuhlfahrern kein Kraftfahrzeug im Wege stehen soll.
Radfahrstreifen beachten!
Gleiches gilt für das Parken auf Radfahrstreifen. Das sind Radwege, die mit einem durchgezogenen weißen Strich den Teil der Straße markieren, der für Radler gedacht ist. Hier darf mit dem Auto nur geparkt werden, wenn rechts daneben eine Parkfläche ausgewiesen ist. Doch auch dann muss man darauf achten, beim Ein- und Ausparken keinen Radfahrer zu behindern oder gefährden.
Parken in der zweiten Reihe
Und wie sieht es mit dem Parken in zweiter Reihe aus? Auch das ist nicht erlaubt. Von Berufs wegen dürfen Taxifahrer jedoch bei übersichtlicher Verkehrslage den Platz der zweiten Reihe nutzen, um Fahrgäste abzusetzen oder aufzunehmen. Gleiches gilt natürlich auch für Polizei-, Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge, wenn es der Einsatz erforderlich macht.
Falschparker als Anwohnerschreck
Dass man auch vor Grundstückseinfahrten nicht parken darf, liegt eigentlich auf der Hand – muss doch der Anwohner ungestört ein- und ausfahren können. Der Herr oder die Frau des Hauses selbst darf jedoch im Einfahrtsbereich parken.
Diese Ausnahme ist jedoch sogleich wieder außer Kraft gesetzt, wenn die Bauart eines abgesenkten Bordsteins vorliegt. Hier gilt für alle Verkehrsteilnehmer ein striktes Parkverbot, weil eine Bordsteinabsenkung dafür gedacht ist, Personen mit Kinderwagen oder Menschen im Rollstuhl den Zugang zum Bürgersteig zu erleichtern.
Der Bußgeldkatalog für Parksünder
Während man bei vielen Parkverstößen lange Zeit mit einem blauen Auge – bzw. einem Verwarnungsgeld – davongekommen ist, hat die Bußgeldkatalog-Novelle vom 9. Oktober 2021 einige Verschärfungen mit sich gebracht.
So kann etwa die Behinderung von Fußgängern, Radfahrern oder Einsatzfahrzeugen von Rettungskräften, Polizei und Feuerwehr nicht nur ein Bußgeld, sondern auch einen Eintrag im Fahreignungsregister nach sich ziehen. Welche Strafen Falschparker für welches Vergehen im Detail erwartet, können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:
Verstoß | Qualifizierung | Regelsatz | Punkte |
---|---|---|---|
An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt | |||
Parken in Kurven | - | 35 € | - |
Parken in Kurven | ... mit Behinderung | 55 € | - |
Parken in Kurven | ... länger als 1 h | 55 € | - |
Parken in Kurven | ... länger als 1 h mit Behinderung | 55 € | - |
Parken in Kurven | ... länger als 1 h mit Behinderung und Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert | 100 € | 1 Punkt |
Unzulässig geparkt, in den Fällen, in denen das Halten verboten ist | |||
Parken im Halteverbot | - | 25 € | - |
Parken im Halteverbot | ... mit Behinderung | 40 € | - |
Parken im Halteverbot | ... länger als 1 h | 40 € | - |
Parken im Halteverbot | ... länger als 1 h mit Behinderung | 50 € | - |
Verbotswidrig auf einem Geh- und Radweg | |||
Parken auf Wegen | - | 55 € | - |
Parken auf Wegen | ... mit Behinderung | 70 € | 1 Punkt |
Parken auf Wegen | ... länger als 1 h | 70 € | 1 Punkt |
Parken auf Wegen | ... länger als 1 h mit Behinderung | 80 € | 1 Punkt |
Parken auf Wegen | ... mit Gefährdung | 80 € | 1 Punkt |
Parken auf Wegen | ... mit Sachbeschädigung | 100€ | 1 Punkt |
Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparkt | |||
Parken vor Feuerwehrzufahrten | - | 55 € | - |
Parken vor Feuerwehrzufahrten | ... dadurch Rettungsfahrzeug behindert | 100 € | 1 Punkt |
Geparkt obwohl unzulässig oder unberechtigt | |||
Unzulässig abgestelltes Fahrzeug | - | 10 € | - |
Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt | - | 55 € | - |
Unberechtigt auf einem Parkplatz für E-Fahrzeuge geparkt | - | 55 € | - |
Unberechtigt auf einem Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge geparkt | - | 55 € | - |
Unzulässig in zweiter Reihe geparkt | |||
Parken in zweiter Reihe | - | 55 € | - |
Parken in zweiter Reihe | ... mit Behinderung | 80 € | 1 Punkt |
Parken in zweiter Reihe | ... mit Gefährdung | 90 € | 1 Punkt |
Parken in zweiter Reihe | ... mit Sachbeschädigung | 110 € | 1 Punkt |
Parken in zweiter Reihe | ... länger als 15 Min. | 85 € | 1 Punkt |
Parken in zweiter Reihe | ... länger als 15 Min. mit Behinderung | 90 € | 1 Punkt |
Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt | |||
Parken auf Gleisen | - | 55 € | - |
Parken auf Gleisen | ... mit Behinderung | 70 € | - |
Unzulässig geparkt in den Fällen der Zeichen 224 (Haltestelle), 245 (Bussonderfahrstreifen), 299 | |||
Parken auf Sonderfahrstreifen | - | 55 € | - |
Parken auf Sonderfahrstreifen | ... mit Behinderung | 70 € | - |
Parken auf Sonderfahrstreifen | ... mit Gefährdung | 80 € | - |
Parken auf Sonderfahrstreifen | ... mit Sachbeschädigung | 100 € | - |
Parken auf Sonderfahrstreifen | ... länger als 3 h | 70 € | - |
Parken auf Sonderfahrstreifen | ... länger als 3 h mit Behinderung | 80 € | - |
Parken auf Sonderfahrstreifen | ... länger als 3 h mit Gefährdung | 80 € | - |
Parken auf Sonderfahrstreifen | ... länger als 3 h mit Sachbeschädigung | 100 € | - |
An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Überschreiten der Höchstparkdauer geparkt | |||
Parken bei Zeitüberschreitung | - | 20 € | - |
Parken bei Zeitüberschreitung | … Ablauf bis zu 30 min. | 20 € | - |
Parken bei Zeitüberschreitung | … Ablauf bis zu 1 h | 25 € | - |
Parken bei Zeitüberschreitung | … bis zu 2 h | 30 € | - |
Parken bei Zeitüberschreitung | ... bis zu 3 h | 35 € | - |
Parken bei Zeitüberschreitung | ... länger als 3 h | 40 € | - |
Entgegen Zeichen 239 auf einem Gehweg, Geh- und Radweg (Zeichen 240, 241, 242.1) geparkt oder entgegen Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260 trotz Verkehrsverbot dort geparkt | |||
Parken im Verkehrsverbot | - | 55 € | - |
Parken im Verkehrsverbot | … mit Behinderung | 70 € | - |
Parken im Verkehrsverbot | … länger als 3 Stunden | 70 € | - |
Mehrfachtäter im Visier der Behörden
Bei einem einfachen Verstoß wie unzulässiges Parken auf einem Anwohnerparkplatz kommt der Betroffene noch mit einem Verwarnungsgeld davon. Dessen Höhe hängt – wie die Tabelle zeigt – auch von der Dauer des Falschparkens ab. Dennoch sollte man Parkvergehen keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen.
Weil ein falsch geparktes Fahrzeug jedes Mal die Straße blockiert bzw. Parkberechtigten den Stellplatz nimmt – und somit bei Regelmäßigkeit zum permanenten Störfaktor wird – kann eine Anhäufung von Verstößen auch härter sanktioniert werden. So liegt es im Ermessensspielraum der Ermittlungsbehörden, als Reaktion auf die mehrfache und vorsätzliche Ignorierung der Straßenverkehrsordnung (StVO), eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anzuordnen oder sogar die Fahrerlaubnis zu entziehen.
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