Parkverstöße: Wo ist Parken verboten?

Park- und Halteverbote im Straßenverkehr

Wer insbesondere in Großstädten nach einem Parkplatz sucht, muss starke Nerven haben. Hier ist die Nachfrage zumeist größer als das Angebot. Selbst kostenpflichtige Parkhäuser platzen aus allen Nähten. Zudem sind auf den ersten Blick freie Stellplätze häufig für Anwohner reserviert. Wo das Parken außerdem tabu ist und mit welchen Strafen man bei Zuwiderhandlung laut Bußgeldkatalog rechnen muss, erfahren Sie hier.

Parkverstöße: Wo ist Parken verboten?

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Das 1×1 des Parkens

Grundsätzlich ist zu beachten: Besteht ein Halteverbot, gilt auch ein Parkverbot. Führt doch das Parken automatisch zu einer längeren Abwesenheit des Fahrers als beim Halten, dessen Vorgang laut Gesetz maximal drei Minuten dauern darf. Darüber hinaus ist zum Parken der rechte Fahrbahnrand vorgesehen.

Ausnahme der Regel ist unter anderem die Einbahnstraße. Auf dieser dürfen Autofahrer beidseitig parken. Links parken ist auch erlaubt, wenn auf der rechten Straßenseite Schienen eingelassen sind. Der dritte Fall, bei dem man sein Auto entgegen der Fahrrichtung parken darf, sind verkehrsberuhigte Zonen – allerdings nur auf den dafür gekennzeichneten Flächen.

Generell sind Fahrer zudem angehalten, nicht unnötig viel Raum beim Parken einzunehmen, damit anderen Verkehrsteilnehmern ausreichend Platz zum Rangieren sowie zum Aus- und Einsteigen bleibt. Blockiert ein Auto andere Fahrzeuge, kann es kostenpflichtig abgeschleppt werden.

Gehwegparken unerwünscht

Ganz gleich, ob am rechten oder linken Straßenrand – das Halten und Parken auf Bürgersteigen ist ein No-Go, sofern kein Verkehrszeichen das Verbot aufhebt. Dabei spielt es auch keine Rolle, wie breit der Gehweg ist und ob man mit dem Pkw oder Motorrad auf Parkplatzsuche ist. Dahinter steckt die Prämisse, dass Fußgängern, Passanten mit Kinderwagen und Rollstuhlfahrern kein Kraftfahrzeug im Wege stehen soll.

Radfahrstreifen beachten!

Gleiches gilt für das Parken auf Radfahrstreifen. Das sind Radwege, die mit einem durchgezogenen weißen Strich den Teil der Straße markieren, der für Radler gedacht ist. Hier darf mit dem Auto nur geparkt werden, wenn rechts daneben eine Parkfläche ausgewiesen ist. Doch auch dann muss man darauf achten, beim Ein- und Ausparken keinen Radfahrer zu behindern oder gefährden.

Parken in der zweiten Reihe

Und wie sieht es mit dem Parken in zweiter Reihe aus? Auch das ist nicht erlaubt. Von Berufs wegen dürfen Taxifahrer jedoch bei übersichtlicher Verkehrslage den Platz der zweiten Reihe nutzen, um Fahrgäste abzusetzen oder aufzunehmen. Gleiches gilt natürlich auch für Polizei-, Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge, wenn es der Einsatz erforderlich macht.

Falschparker als Anwohnerschreck

Dass man auch vor Grundstückseinfahrten nicht parken darf, liegt eigentlich auf der Hand – muss doch der Anwohner ungestört ein- und ausfahren können. Der Herr oder die Frau des Hauses selbst darf jedoch im Einfahrtsbereich parken.

Diese Ausnahme ist jedoch sogleich wieder außer Kraft gesetzt, wenn die Bauart eines abgesenkten Bordsteins vorliegt. Hier gilt für alle Verkehrsteilnehmer ein striktes Parkverbot, weil eine Bordsteinabsenkung dafür gedacht ist, Personen mit Kinderwagen oder Menschen im Rollstuhl den Zugang zum Bürgersteig zu erleichtern.

Der Bußgeldkatalog für Parksünder

Während man bei vielen Parkverstößen lange Zeit mit einem blauen Auge – bzw. einem Verwarnungsgeld – davongekommen ist, hat die Bußgeldkatalog-Novelle vom 9. Oktober 2021 einige Verschärfungen mit sich gebracht.

So kann etwa die Behinderung von Fußgängern, Radfahrern oder Einsatzfahrzeugen von Rettungskräften, Polizei und Feuerwehr nicht nur ein Bußgeld, sondern auch einen Eintrag im Fahreignungsregister nach sich ziehen. Welche Strafen Falschparker für welches Vergehen im Detail erwartet, können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:

VerstoßQualifizierungRegelsatzPunkte
An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt
Parken in Kurven-35 €-
Parken in Kurven... mit Behinderung55 €-
Parken in Kurven... länger als 1 h55 €-
Parken in Kurven... länger als 1 h mit Behinderung55 €-
Parken in Kurven... länger als 1 h mit Behinderung und Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert100 €1 Punkt
Unzulässig geparkt, in den Fällen, in denen das Halten verboten ist
Parken im Halteverbot-25 €-
Parken im Halteverbot... mit Behinderung40 €-
Parken im Halteverbot... länger als 1 h40 €-
Parken im Halteverbot... länger als 1 h mit Behinderung50 €-
Verbotswidrig auf einem Geh- und Radweg
Parken auf Wegen-55 €-
Parken auf Wegen... mit Behinderung70 €1 Punkt
Parken auf Wegen... länger als 1 h70 €1 Punkt
Parken auf Wegen... länger als 1 h mit Behinderung80 €1 Punkt
Parken auf Wegen... mit Gefährdung80 €1 Punkt
Parken auf Wegen... mit Sachbeschädigung100€1 Punkt
Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparkt
Parken vor Feuerwehrzufahrten-55 €-
Parken vor Feuerwehrzufahrten... dadurch Rettungsfahrzeug behindert100 €1 Punkt
Geparkt obwohl unzulässig oder unberechtigt
Unzulässig abgestelltes Fahrzeug-10 €-
Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt-55 €-
Unberechtigt auf einem Parkplatz für E-Fahrzeuge geparkt-55 €-
Unberechtigt auf einem Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge geparkt-55 €-
Unzulässig in zweiter Reihe geparkt
Parken in zweiter Reihe-55 €-
Parken in zweiter Reihe... mit Behinderung80 €1 Punkt
Parken in zweiter Reihe... mit Gefährdung90 €1 Punkt
Parken in zweiter Reihe... mit Sachbeschädigung110 €1 Punkt
Parken in zweiter Reihe... länger als 15 Min.85 €1 Punkt
Parken in zweiter Reihe... länger als 15 Min. mit Behinderung90 €1 Punkt
Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt
Parken auf Gleisen-55 €-
Parken auf Gleisen... mit Behinderung70 €-
Unzulässig geparkt in den Fällen der Zeichen 224 (Haltestelle), 245 (Bussonderfahrstreifen), 299
Parken auf Sonderfahrstreifen-55 €-
Parken auf Sonderfahrstreifen... mit Behinderung70 €-
Parken auf Sonderfahrstreifen... mit Gefährdung80 €-
Parken auf Sonderfahrstreifen... mit Sachbeschädigung100 €-
Parken auf Sonderfahrstreifen... länger als 3 h70 €-
Parken auf Sonderfahrstreifen... länger als 3 h mit Behinderung80 €-
Parken auf Sonderfahrstreifen... länger als 3 h mit Gefährdung80 €-
Parken auf Sonderfahrstreifen... länger als 3 h mit Sachbeschädigung100 €-
An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Überschreiten der Höchstparkdauer geparkt
Parken bei Zeitüberschreitung-20 €-
Parken bei Zeitüberschreitung… Ablauf bis zu 30 min.20 €-
Parken bei Zeitüberschreitung… Ablauf bis zu 1 h25 €-
Parken bei Zeitüberschreitung… bis zu 2 h30 €-
Parken bei Zeitüberschreitung... bis zu 3 h35 €-
Parken bei Zeitüberschreitung... länger als 3 h40 €-
Entgegen Zeichen 239 auf einem Gehweg, Geh- und Radweg (Zeichen 240, 241, 242.1) geparkt oder entgegen Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260 trotz Verkehrsverbot dort geparkt
Parken im Verkehrsverbot-55 €-
Parken im Verkehrsverbot… mit Behinderung70 €-
Parken im Verkehrsverbot… länger als 3 Stunden70 €-

Mehrfachtäter im Visier der Behörden

Bei einem einfachen Verstoß wie unzulässiges Parken auf einem Anwohnerparkplatz kommt der Betroffene noch mit einem Verwarnungsgeld davon. Dessen Höhe hängt – wie die Tabelle zeigt – auch von der Dauer des Falschparkens ab. Dennoch sollte man Parkvergehen keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen.

Weil ein falsch geparktes Fahrzeug jedes Mal die Straße blockiert bzw. Parkberechtigten den Stellplatz nimmt – und somit bei Regelmäßigkeit zum permanenten Störfaktor wird – kann eine Anhäufung von Verstößen auch härter sanktioniert werden. So liegt es im Ermessensspielraum der Ermittlungsbehörden, als Reaktion auf die mehrfache und vorsätzliche Ignorierung der Straßenverkehrsordnung (StVO), eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anzuordnen oder sogar die Fahrerlaubnis zu entziehen.

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