Rotlichtverstöße und wie sie geahndet werden
Dass man an einer Ampel nicht bei Rot weiterfahren darf, gehört zu den Grundlektionen eines jeden Fahranfängers. Dennoch sind Rotlichtverstöße in der Praxis eines der häufigsten und gefährlichsten Vergehen im Straßenverkehr. Lesen Sie hier, welche Sanktionen der Bußgeldkatalog für Ampel-Ignoranten vorsieht und wann die Straßenverkehrsordnung (StVO) eine Ausnahme der Regel macht.

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Was sind einfache und qualifizierte Ampelverstöße?
Damit es zum Beispiel an einer vielbefahrenen Kreuzung nicht zu Unfällen kommt, regeln Lichtzeichenanlagen die Vorfahrt der Verkehrsteilnehmer. Wer sich nicht dran hält und bei Rot über die Ampel brettert, muss je nach Schwere des Verstoßes mit hohen Strafen rechnen. Der Gesetzgeber unterscheidet hierbei zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Rotlichtverstoß.
Beim einfachen Rotlichtverstoß ist die Ampel zum Zeitpunkt des Überfahrens maximal eine Sekunde lang rot. Der hierbei geblitzte Fahrer riskiert ein Bußgeld in Höhe von 90 Euro und einen Punkt in Flensburg. Geht der Verstoß mit einer Gefährdung oder einem Unfall einher, erhöht sich das Bußgeld auf 200 bzw. 240 Euro. Zudem werden zwei Punkte und ein einmonatiges Fahrverbot fällig.
Demgegenüber ist die Farbe der Ampel beim qualifizierten Rotlichtvergehen länger als eine Sekunde lang auf Rot gestellt. In diesem Fall kommen auf den Fahrer stets zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot zu. Das Bußgeld beläuft sich auf 200 Euro, 320 Euro bei Gefährdung oder 360 Euro, wenn es zu einem Unfall gekommen ist.
Wann eine rote Ampel ignoriert werden darf
In bestimmten Fällen darf man allerdings auch bei Rot die Ampel überqueren. So etwa, wenn die Lichtzeichenanlage einen Defekt hat oder komplett ausgefallen ist. Laut gängiger Rechtsprechung – wie einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (2 Ss OWi 486/99) – muss der Fahrer jedoch mindestens drei bis fünf Minuten warten, um sicherzustellen, dass die Ampel tatsächlich außer Betrieb ist.
Allerdings kann es auch vorkommen, dass Lichtzeichenanlagen über Nacht bewusst ausgeschaltet sind. In diesem Fall gelten – wie auch bei einer defekten Ampel – die vor Ort aufgestellten vorfahrtsregelnden Verkehrszeichen. Sind keine vorhanden, kommt die Vorschrift „rechts vor links“ (§ 8 Absatz 1 StVO) zum Tragen.
Wenn das Martinshorn ertönt
Außerdem gilt: Einsatzfahrzeugen der Polizei, Feuerwehr oder von Rettungsdiensten, die sich mit Blaulicht und Martinshorn nähern, muss Platz geschaffen werden. Unter Umständen bleibt dem Autofahrer dann gar nichts anderes übrig, als über die Haltelinie zu fahren, um die Helfer vorbeizulassen. Anschließend sollte man vorsichtig sein, wenn man sich wieder in den fließenden Verkehr einordnet.
Die Grünpfeil-Regel
Befindet sich an der Ampel ein Zusatzschild mit dem Grünpfeil-Verkehrszeichen 720, darf der Fahrer auch nach rechts abbiegen, wenn die Lichtzeichenanlage auf Rot gestellt ist. Die Ausnahmeregelung des Grünpfeils setzt aber voraus, dass der Fahrer vorher anhält und sich vergewissert, beim Abbiegen keine anderen Verkehrsteilnehmer zu behindern oder zu gefährden.
Zudem darf man bei mehrspurigen Straßen lediglich aus dem rechten Fahrstreifen heraus abbiegen. Wer sich nicht gemäß der Grünpfeil-Vorschriften verhält, muss ein Bußgeld in Höhe von 70 bis 150 Euro zahlen und erhält einen Punkt in Flensburg.
Einspruchsmöglichkeiten bei Rotlichtverstößen
Empfänger eines Bußgeldbescheids können grundsätzlich von ihrem Recht Gebrauch machen, sich gegen die Vorwürfe zu wehren. Die Gründe für eine erfolgreiche Anfechtung im Falle eines Rotlichtverstoßes sind vielfältiger Natur. So kann es beim bereits erwähnten Überfahren der Haltelinie zwecks Ausweichen von Einsatzfahrzeugen vorkommen, dass dem Fahrer dennoch ein Verkehrsvergehen zur Last gelegt wird.
Auch technische Defekte wie eine zu kurze Gelbphase der Ampel oder eine falsche Platzierung der Induktionsschleife auf der Fahrbahn lassen Verkehrsrechtsanwälte hellhörig werden. Zudem muss sichergestellt werden, dass der betreffende Ampel-Blitzer regelmäßig gewartet worden ist, um die Genauigkeit der Messdaten zu garantieren.
Darüber hinaus kann die jeweilige Verkehrssituation ausschlaggebend für die Beurteilung der Schuld des Fahrers sein. Hier spielt der juristische Terminus des Augenblicksversagens eine wichtige Rolle. Beim Rotlichtverstoß kann nämlich der sogenannte Mitzieheffekt eintreten. Davon spricht man, wenn ein Fahrer den anderen Verkehrsteilnehmern folgt und gar nicht bemerkt, dass die Ampel zum Zeitpunkt seines Übertritts bereits von Grün auf Gelb oder Rot gestellt hat.
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