Wichtige Fragen zum Verwarnungsverfahren:
Was ist der Unterschied zwischen Verwarnung und Bußgeld?
Habe ich Anspruch auf eine Verwarnung?
Was passiert, wenn ich das Verwarnungsgeld nicht zahle?
Verwarnung versus Bußgeldbescheid
Geringfügige Verstöße im Straßenverkehr werden mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von fünf bis zu 55 Euro geahndet. Von einem Bußgeld ist erst ab 60 Euro aufwärts die Rede. In diesem Fall können zudem Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot auf den Betroffenen zukommen. Aber hat man einen Anspruch auf das kleinere Übel in Form einer Verwarnung oder kann die Bußgeldbehörde auch bei weniger schwerwiegenden Vergehen direkt mit einem Bußgeldbescheid um die Ecke kommen?

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Ermessensspielraum der Behörden
Grundsätzlich hat man nach einem Verkehrsdelikt keinen Rechtsanspruch auf ein Verwarnungsverfahren. Wenn ein Autofahrer ohne Umschweife nicht mit einem Strafzettel, sondern mit einem Bußgeldbescheid konfrontiert wird, ist das zunächst einmal nicht ungewöhnlich.
So liegt es im Ermessen der zuständigen Behördenmitarbeiter, sich auch bei einem Verkehrsdelikt, das mit weniger als 60 Euro geahndet wird (wie geringfügige Geschwindigkeits-, Abstands- oder Parkverstöße) für oder gegen die Einleitung eines Bußgeldverfahrens zu entscheiden. Diese Entscheidung muss allerdings stets nach bestem Wissen und Gewissen gefällt werden.
Verwarnung: Die günstige Variante eines Bußgeldverfahrens
Handelt sich der Fahrer jedoch lediglich eine Verwarnung ein, erfolgt diese im Idealfall sogar nur mündlich durch einen Polizeibeamten vor Ort, ohne dass ein Verwarngeld entrichtet werden muss. Auch werden bei einer Verwarnung im Gegensatz zum Bußgeldverfahren keine Verwaltungs- und Zustellungsgebühren in Höhe von mindestens 28,50 Euro fällig.
Kann die Verwarnung verjähren?
Einer Verwarnung liegt genau genommen kein ordentliches Verfahren zugrunde. Dieser Aspekt ist aber die Grundvoraussetzung, damit es zur Verjährung kommen kann. Demzufolge ist die Verwarnung im Gegensatz zu einem Bußgeldverfahren auf unbestimmte Zeit gültig.
Einspruch nicht gestattet
Außerdem bringt eine Verwarnung mit sich, dass gegen den Vorwurf kein Einspruch eingelegt werden kann. Das liegt daran, dass der behördliche Aufwand, der auf einen Einspruch folgt, nicht im Verhältnis zu der geringen Höhe eines Verwarnungsgeldes steht. Allerdings ist es nicht illegal, die Verwarnung und damit die Zahlung zu ignorieren. In § 56 des Ordnungswidrigkeitengesetzes steht ausdrücklich:
„Die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde entweder sofort zahlt oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll, bei der hierfür bezeichneten Stelle oder bei der Post zur Überweisung an diese Stelle einzahlt.“
Lässt man die übliche Frist von einer Woche verstreichen, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Hierbei jedoch hat der Verkehrsteilnehmer ab Zustellung des Bußgeldbescheids 14 Tage Zeit, einen fristgerechten Einspruch einzulegen.
Übrigens: Das Bußgeldverfahren kann auch in Gang gesetzt werden, wenn die Zahlung des Verwarnungsgeldes nicht rechtzeitig auf das Konto der Bußgeldbehörde eingegangen ist oder, wenn der überwiesene Betrag zu gering war.
Bußgeldvorwürfe nicht ignorieren
Anders als bei der Verwarnung sollte man es tunlichst vermeiden, bei einem Bußgeldverfahren auf Taub zu stellen. Wer keinen Einspruch einlegt und nach Ablauf der Frist noch nicht bezahlt hat, erhält zunächst eine Mahnung.
Wird auch diese ignoriert, können die Behörden einen Vollstreckungsbescheid in die Wege leiten. In diesem Fall steht möglicherweise ein Gerichtsvollzieher vor der Tür. Kann das Bußgeld auch auf diese Weise nicht eingetrieben werden, liegt es im Ermessen des zuständigen Richters, eine Erzwingungshaft anzuordnen. Diese kann jedoch vor Haftantritt durch eine nachträgliche Zahlung der ausstehenden Geldbuße wieder abgewendet werden.
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