Autobahn & Kraftfahrstraße – wichtig zu wissen

Kraftfahrstraße, Autobahn und Bundesstraße – Parken & Wenden verboten!

Auf deutschen Autobahnen wird gerne schnell gefahren – schließlich gibt es für weite Teile des Streckennetzes kein Tempolimit, sondern lediglich eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Umso deutlicher aber sind die Regeln bei Verkehrsverstößen in Bezug auf Geisterfahrer, Falschparker & Co. definiert. Wer hier leichtfertig Unfälle provoziert, muss mit Punkten in Flensburg, hohen Bußgeldern und sogar Fahrverbot rechnen. Hier erfahren Sie, was auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen erlaubt ist und was nicht und welche Sanktionen bei Verstößen in Kraft treten können.Autobahn & Kraftfahrstraße - wichtig zu wissen

Richtlinien für Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 der StVO

Wer überhaupt wie schnell auf Autobahnen und Schnellstraßen fahren darf und worauf die Fahrer sonst noch achten müssen, regelt § 18 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):

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  • Autobahnen und Kraftfahrstraßen dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt und deren Fahrzeug und Ladung zusammen nicht höher als 4,00 m und nicht breiter als 2,55 m sind (bei Kühlfahrzeugen nicht breiter als 2,60 m).
  • Innerhalb geschlossener Ortschaften darf auf Autobahnen schneller als 50 km/h gefahren werden. Hier und außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu jeder Zeit für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t (ausgenommen Pkw), sowie für Pkw, Lkw, Wohnmobile, Zugmaschinen und Kraftomnibusse jeweils mit Anhänger 80 km/h,  für Krafträder mit Anhänger, selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger, Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie Kraftomnibusse mit Anhänger oder mit Fahrgästen ohne Sitzplatz 60 km/h und für Kraftomnibusse ohne Anhänger unter bestimmten Voraussetzungen 100 km/h.
  • Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen und Einmündungen.
  • Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur erlaubt, wenn die Stelle durch die Ausfahrttafel oder das Pfeilzeichen gekennzeichnet ist. Bei Kraftfahrstraßen hingegen ist die Ausfahrt nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.
  • Vorfahrt hat jeweils der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn.
  • Wenden, Rückwärtsfahren und Halten – auch auf Seitenstreifen – ist verboten.
  • Wenn Sie auf der Autobahn mit Abblendlicht fahren, muss die Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts angepasst werden, wenn die Schlussleuchten des Vordermanns klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird, oder der Verlauf der Fahrbahn und mögliche Hindernisse durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern rechtzeitig erkennbar sind.
  • Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen dürfen den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen, wenn die Sichtweite durch Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist oder wenn Schneeglätte und Glatteis gegeben sind.
  • Fußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten, Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten.

Halten, Wenden und Rückwärtsfahren ist auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen laut § 18 der Straßenverkehrs-Ordnung strengstens untersagt.

Bußgeldkatalog Autobahnen und Kraftfahrstraßen

Basierend auf den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung sind auch die Strafen im Bußgeldkatalog für Autobahnen und Kraftfahrstraßen klar definiert. Folgende Sanktionen kommen bei den entsprechenden Verkehrsdelikten auf Sie zu:

DeliktBußgeldPunkteFahrverbot
Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen Höhe zusammen mit Ladung mehr als 4,20 m betrug70 €1 Punkt-
An dafür nicht vorgesehener Stelle auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen eingefahren
mit Gefährdung75 €1 Punkt-
Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet75 €1 Punkt-
Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren (soweit nicht Straftat)
in einer Ein- oder Ausfahrt75 €1 Punkt-
auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen130 €1 Punkt-
auf der durchgehenden Fahrbahn200 €2 Punkte1 Monat
Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen Fahrzeug geparkt70 €1 Punkt-
Mit einem Lastkraftwagen über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse, einschließlich Anhänger, oder einer Zugmaschine den äußerst linken Fahrstreifen bei Schneeglätte oder Glatteis oder, obwohl die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, benutzt80 €1 Punkt-
Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt75 €1 Punkt-

Was Sie sonst noch auf der Autobahn beachten sollten

Natürlich gelten auch auf den Autobahnabschnitten ohne Tempolimit die üblichen Verkehrsregeln – wer hier rast, drängelt, falsch überholt und den Abstand nicht einhält, muss genauso wie auf einer Landstraße oder im Stadtverkehr damit rechnen, geblitzt zu werden. Bußgelder, Punkte im Fahreignungsregister und der Entzug des Führerscheins lassen dann nicht lange auf sich warten. Auch besondere Verkehrssituationen wie Baustellen mit striktem Überholverbot oder Staus, bei denen in der Regel Schrittgeschwindigkeit, Geduld und Nervenstärke gefragt sind, müssen stets im Blick behalten werden. Auf Kraftfahrstraßen gibt es zudem Verkehrsampeln und Kreuzungen. Rotlichtvergehen und „rechts-vor-links“-Verstöße werden hier mit den üblichen Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog geahndet.

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