Ist der Zeugenfragebogen Pflicht?
Das eigene Auto innerhalb der Familie zu verleihen, ist für viele eine Selbstverständlichkeit. Manch ein Fahrzeughalter hat auch kein Problem damit, seinen Pkw einem Freund zu borgen. Was aber, wenn nun ein Zeugenfragebogen bei Ihnen im Briefkasten steckt, weil die Bußgeldstelle herausfinden will, wer mit Ihrem Fahrzeug geblitzt worden ist? Muss ich eine Aussage machen? Welche Strafen könnte mein Schweigen nach sich ziehen? Alles rund um den Zeugenfragebogen erfahren Sie im folgenden Beitrag.
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Ist die Person auf dem Blitzerfoto eindeutig nicht der Halter, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, tritt der übliche Reflex der Behörde in Kraft und ein Zeugenfragebogen zur Fahrerermittlung wird an die Meldeadresse des Fahrzeugbesitzers geschickt. Kommt von diesem keine Rückmeldung, kann eine Vorladung auf das Polizeirevier erfolgen. Auch, dass Beamte persönlich beim Halter vorbeischauen, um eine Aussage zu Protokoll zu nehmen, ist keine Seltenheit. Das klingt bedrohlich, gehört aber zu den üblichen Maßnahmen, wenn ein nicht ermittelter Fahrer ausfindig gemacht werden soll.
Sie haben nicht die Pflicht einen Zeugenfragebogen zu beantworten. Dann müssen Sie aber auch damit rechnen, dass die Polizei versucht, Sie persönlich zu befragen bzw. Ihnen wegen fehlender Auskunft das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt.
Wann man die Aussage verweigern darf
Laut Gesetz muss sich in einem Zeugenfragebogen wie auch bei einer Anhörung niemand selbst belasten. Gleiches gilt für verwandte oder verschwägerte Personen wie Lebenspartner, Verlobte, Ehepartner, Eltern, Großeltern, Onkel, Tanten und Kinder. Es kann jedoch vorkommen, dass die Bußgeldstelle dem Fahrzeughalter eine Fahrtenbuchauflage aufbrummt, obwohl dieser ordnungsgemäß von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat.
Während im letztgenannten Fall ein Anwalt weiterhelfen kann, wird es schwieriger Sanktionen zu verhindern, wenn Sie Freunde und Bekannte „decken“ möchten, indem Sie sich über die Identität des Fahrers in Schweigen hüllen. Wenn hierbei kein Täter ermittelt werden kann, muss der Halter den Kopf hinhalten beziehungsweise das Fahrtenbuch führen. Das würde bedeuten, mindestens ein halbes Jahr lang bei jeder zurückgelegten Strecke Datum und Uhrzeit bei Fahrtantritt und -ende sowie Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und den Fahrer zu dokumentieren.
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