Und in der Schweiz erlaubt ein Gerichtsurteil ungeeichte Tempokontrollen aus der Luft
Die Polizei in Hamburg testet derzeit den Einsatz von Drohnen zur Ampelüberwachung. In der Schweiz, wo ein aktuelles Gerichtsurteil den Einsatz von Flugrobotern bekräftigt hat, werden sie schon länger zur Geschwindigkeitskontrolle eingesetzt. Theoretisch wäre dies laut Experten auch in Deutschland möglich – doch die rechtlichen Hürden sind hoch.

Davizro Photography / shutterstock.com
In Brandenburg schweben Drohnen bereits über Autobahnen
Deutsche Polizisten liebäugeln schon seit geraumer Zeit mit dem Einsatz von Drohnen zur Verkehrsüberwachung. In Brandenburg gehören sie bereits seit 2021 zum Inventar der Ordnungshüter, wie Geblitzt.de vor rund einem Jahr berichtete. Die unbemannten Fluggeräte werden dort überwiegend zur Kontrolle des Güterverkehrs und vor allem der Abstände der Lkw auf Autobahnen genutzt.
Hamburg testet Flugroboter zur Ampelüberwachung
Und auch im Norden findet die Idee, die Verkehrsüberwachung mit Drohnen auf ein neues Level zu heben, Anklang. Laut einem Bericht des Hamburger Abendblatts ist sie sozusagen aus der Platznot geboren und wird derzeit im Rahmen eines Pilotprojektes zur Rotlichtüberwachung umgesetzt.
Denn bisher wurden beobachtete Rotfahrten per Funk an Kollegen weitergegeben, die das Fahrzeug dann herauswinken. Dafür muss aber ein ziviles Fahrzeug in der Nähe der Kreuzung platziert werden, was aus reinem Platzmangel nicht immer möglich ist. Mithilfe der Drohnen lässt sich dieses Problem leicht lösen.
In der Schweiz werden sie auch zur Tempokontrolle eingesetzt
Was wohl auch einer der Gründe ist, warum die fliegenden Kameras in Ländern wie Polen oder der Schweiz den Verkehr bereits mit überwachen. Dabei wird auch die Geschwindigkeit kontrolliert. Das Obergericht im Kanton Thurgau hatte dafür im August 2024 letztinstanzlich grünes Licht gegeben (SBR.2024.1).
In dem konkreten Fall ging es um einen Motorradfahrer, der auf einer Landstraße seine Fahrkünste zunächst mit einem Wheelie offenbarte, um danach auf 211 km/h zu beschleunigen. Die Kantonspolizei konnte den Zweiradakrobaten mithilfe von Drohnenaufnahmen beobachten und stellen. Der Mann versuchte, sich gegen die daraus resultierenden Strafen zu wehren, doch das Obergericht stellte fest: Geschwindigkeitskontrollen mit einer Drohne sind zulässig.
Die Begründung: Die Drohne messe nicht die Geschwindigkeit, sondern filme lediglich die Fahrt. Deshalb unterliege sie auch nicht den schweizerischen Zulassungs- und Eichvorschriften. Es genüge daher, wenn ein speziell ausgebildeter Beamter die Geschwindigkeit nachträglich aus den Videoaufnahmen kalkuliere.
Drohnen müssen nicht geeicht werden
Eine Argumentation, die auch Dr. Robert Wynands von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig (PTB) anführt. Das Mess- und Eichrecht beziehe sich nur auf Messgeräte, nicht aber auf Messverfahren. Blitzer müssten somit geeicht sein, Überwachungsdrohnen hingegen nicht.
Wichtig sei vor allem die Berücksichtigung von Messungenauigkeiten. „Also letztlich, welchen Geschwindigkeitsbetrag man einseitig zu Gunsten des Schnellfahrers abziehen muss, um sicherzugehen, dass niemandem ein höherer Wert vorgeworfen wird als tatsächlich gefahren“, so Wynands. Dieser Toleranzabzug könne im Falle der Drohnen auch höher ausfallen als bei den „für Messgeräte üblichen 3 km/h bzw. 3 Prozent“.
In Deutschland grundsätzlich zulässig, aber …
Dies bekräftigt auch der Verkehrsrechtler Alexander Gratz aus Bous im Saarland. Seiner Auffassung nach ist die Drohnenüberwachung auch in Deutschland grundsätzlich zulässig, sofern die Toleranzabzüge angehoben werden. Der Jurist untermauert seine Einschätzung mit der Rechtsprechung aus den 90er Jahren, die Geschwindigkeitsmessungen aus Hubschraubern möglich gemacht hatte.
… dann war da noch der Datenschutz
Um aber im gleichen Atemzuge einige der Problemstellungen und Hürden in Deutschland zu benennen. Denn nach der Strafprozessordnung dürfe man hierzulande nur so wenig Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Verkehrsteilnehmer vornehmen wie möglich: „Grundsätzlich muss ein Anfangsverdacht bestehen“, so Gratz.
Der Jurist führt weiter aus, dass die Kennzeichen und Gesichter der übrigen Verkehrsteilnehmer unkenntlich gemacht und so bald wie möglich gelöscht werden müssten. Gleichzeitig bräuchte man eine hohe Aufnahmequalität, um eine exakte Tempomessung durchzuführen und die Signalanlagen sehen zu können.
Bußgeldvorwürfe stets über Geblitzt.de prüfen lassen
Bei Geblitzt.de arbeitet die CODUKA GmbH eng mit großen Anwaltskanzleien zusammen und ermöglicht es Betroffenen, sich gegen Bußgelder, Punkte und Fahrverbote zu wehren.
Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten eines vollständigen Leistungsspektrums unserer Partnerkanzleien. Ohne eine vorhandene Rechtsschutzversicherung übernimmt die CODUKA GmbH als Prozessfinanzierer die Kosten der Prüfung der Bußgeldvorwürfe und auch die Selbstbeteiligung Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung.
Quellen: auto-motor-und-sport.de, obergericht.tg.ch