Ärger mit Schlagloch-Schäden: Wer kommt dafür auf?

18.02.2025 - 4 min Lesezeit

Wer haften muss, wenn die Straße nicht mehr verkehrssicher ist

Gefährliche Überraschung im Asphalt: Wer mit dem Auto in ein tiefes Schlagloch gerät, riskiert Schäden an Reifen, Felgen und Fahrwerk. Speziell in den Wintermonaten häufen sich Vertiefungen im Asphalt, die im Dunkeln auch noch schwer zu erkennen sind. Doch wer haftet überhaupt, wenn ein Auto wegen des schlechten Zustandes der Fahrbahn Schaden nimmt?

Ärger mit Schlagloch-Schäden: Wer kommt dafür auf?

anjajuli / shutterstock.com

Wie Schlaglöcher entstehen

Dass Straßen gerade in der kalten Jahreszeit von Löchern geplagt werden, hat einen einfachen Grund. Wasser, das an wärmeren Tagen in die Fahrbahn-Risse eindringt, gefriert, dehnt sich bei Frost aus und lässt den Asphalt aufplatzen.

Aber auch im Sommer kann die Fahrbahndecke durch extreme Hitze aufbrechen, wodurch Löcher entstehen, die für Autofahrer nicht nur unangenehm, sondern auch gefährlich sein können.

Wird ein solcher Straßenaufbruch etwa bei Dunkelheit übersehen und der Reifen sackt mit hoher Geschwindigkeit plötzlich runter, folgt meist ein heftiger Schlag, der das Fahrzeug auf unterschiedlichste Weise beschädigen kann.

Wer trägt die Verantwortung für kaputte Straßen?

Trägt das Fahrzeug dabei tatsächlich einen Schaden davon, stellt sich schnell die Frage nach der Haftung. Doch wer ist eigentlich dafür verantwortlich, wenn die Fahrbahn marode ist?

Grundsätzlich sind es laut ADAC die jeweiligen Baulastträger, bei denen die Zuständigkeit je nach Bundes-, Landes-, Kreis- oder Gemeindeebene liegt. Sie sind für die Sicherstellung der Verkehrstüchtigkeit von Straßen verantwortlich, kontrollieren und reparieren diese regelmäßig. Ist eine Reparatur nicht möglich, müssen die Schäden zumindest durch ein Warnschild gekennzeichnet werden.

Haftet die öffentliche Hand?

Grundsätzlich können auch Bund, Länder, Kreise oder Gemeinden als verantwortliche Baulastträger für einen Fahrbahn-Schaden haftbar gemacht werden. Allerdings muss nicht nur der Zusammenhang zwischen dem Schaden und der Straßenbeschädigung nachgewiesen werden, sondern auch, dass die verantwortlichen Behörden ihrer Pflicht zur Verkehrssicherung nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind. Dies erweist sich in der Praxis aber als äußerst schwierig.

Zahlt die Versicherung?

Und wie sieht es mit der Haftung durch die Versicherung aus? Hier hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) gute Nachrichten für alle, die nicht nur über eine Haftpflicht verfügen: Ein Schlagloch-Schaden am Auto wird in der Regel von der Vollkaskoversicherung übernommen.

Typische Schäden durch Schlaglöcher sind laut GDV beschädigte Felgen, die verbiegen oder brechen sowie kaputte Reifen, die bei einem heftigen Aufprall platzen können. Auch die Spurstange und die Radaufhängung können in Mitleidenschaft gezogen werden, was die Lenkung beeinträchtigt. Im schlimmsten Fall wird die Ölwanne gerissen, was zu Ölverlust und schweren Motorschäden führen kann.

Verlust des Schadenersatzanspruchs bei überhöhter Geschwindigkeit

Sollten aber Schilder auf das Schlagloch hingewiesen haben oder der Fahrer zu schnell unterwegs gewesen sein, sinkt die Wahrscheinlichkeit auf Schadenersatz laut GDV deutlich.

Zudem gilt auch das in Paragraf 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) dargelegte Sichtfahrgebot: „Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.“ Demnach soll das Fahrzeug immer nur so schnell bewegt werden, wie es die Infrastruktur zulässt.

Wichtig: Schäden immer dokumentieren!

Kommt es zu einem Schlagloch-Schaden, sind laut ADAC folgende Informationen und Belege unverzichtbar:

  • Beschädigungen so gut wie möglich mit einer Kamera festhalten.
  • Fotos sowohl von der Straße als auch dem Schlagloch und dem Schaden machen.
  • Zulässige Höchstgeschwindigkeit an der betreffenden Stelle notieren.
  • Namen und Anschriften möglicher Zeugen festhalten.

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Quellen: lauterbacher-anzeiger.de

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