Kurz und bündig:
Was fordern die Aktivisten der „Initiative Berlin autofrei“?
Welche Argumente liegen der geplanten Gesetzesänderung zugrunde?
Was sagen die Gegner der Initiative?
Anliegen der Initiative „Volksentscheid Berlin autofrei“ geht vor Gericht
Darf man in Berlins City künftig nur noch in Ausnahmefällen Autofahren? Diese heikle Frage wird am Mittwoch, den 2. April, am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin verhandelt. Ausgangspunkt ist der Antrag auf ein Volksbegehren aus dem Jahr 2021 von der Initiative „Volksentscheid Berlin autofrei“. Die Forderung beinhaltet eine Gesetzesänderung, die nur noch vereinzelt Privatfahrten innerhalb des S-Bahn-Rings der Metropole erlauben würde. Doch es gibt reichlich Gegenwind. Nicht nur der ADAC schlägt mit der Parole „Autofrei ist sinnfrei“ Alarm.

real Denis Feldmann / shutterstock.com
Privatverkehr auf dem Abstellgleis
Schon jetzt gibt es Maßnahmen, die das Autofahren in der Hauptstadt erschweren. So versperren mancherorts aufgestellte Poller die Durchfahrt, andernorts muss der Parkraum Radfahrstreifen oder Grünflächen weichen. Doch die von dem Volksbegehren angestrebten Änderungen würden deutlich über bisherige Einschränkungen hinausgehen.
Konkret sieht der Vorschlag der Aktivisten – die in einem ersten Schritt für die Einleitung eines Volksbegehrens mit über 50.000 Unterschriften mehr als genug der notwendigen Stimmen sammeln konnten – eine Änderung der im Berliner Straßenrecht verankerten Nutzungsrechte vor.
Demnach sollen alle im Besitz des Landes Berlin befindlichen Straßen und Plätze innerhalb der Ringbahn in erheblichem Umfang für den privaten Autoverkehr eingeschränkt werden. Nach einer Übergangsfrist von vier Jahren würde man für die Privatfahrt mit dem Pkw eine Erlaubnis benötigen. Diese hätte eine Limitierung von zwölf – im späteren Verlauf nur noch sechs – 24-Stunden-Zeiträumen pro Jahr und Person.
Ausnahmeregelung für Polizei, Feuerwehr und Co.
Busse, Taxis, Polizei, Feuerwehr, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Rettungsdienste und Postfahrzeuge wären von dieser Regelung nicht tangiert. Auch gäbe es Ausnahmen in Form einer Härtefallregelung für Berufstätige, die aufgrund ihrer Arbeitszeiten nicht mit Bus und Bahn fahren können, sowie für Kranke und körperlich Beeinträchtigte.
Senatsverwaltung hat verfassungsrechtliche Bedenken
Doch die Berliner Senatsverwaltung für Inneres und Sport empfand das Volksbegehren als „im Ergebnis unverhältnismäßig und mit der allgemeinen Handlungsfreiheit unvereinbar“ und legte den Fall im Mai 2022 dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin vor (VerfGH 43/22). Am 2. April dieses Jahres werden sich dessen Richterinnen und Richter nun mit dem Antrag des Senats in einer mündlichen Anhörung befassen.
Falls das Anliegen der Aktivisten vor dem Verfassungsgerichtshof Bestand hält, das Abgeordnetenhaus den Gesetzesentwurf jedoch nach wie vor blockiert, bräuchten die Initiatoren rund 170.000 gültige Stimmen, um das angestrebte Volksbegehren durchzuboxen.
Freiheitseinschränkung durch „Vorherrschaft des Autoverkehrs“
Die Motivation der Initiatoren liegt auf der Hand: „Wir fordern, den Autoverkehr innerhalb des S-Bahn-Rings zu reduzieren – damit Berlins Straßen sicherer und ruhiger werden und die Luft sauberer“, so deren Sprecher Marie Wagner und Benni Wasmer gegenüber dem Tagesspiegel. Dem Vorwurf eines verfassungswidrigen Eingriffs in den Straßenverkehr könnten sie nicht nachvollziehen, da vielmehr die „Vorherrschaft des Autoverkehrs“ zu einer Freiheitsbeschränkung der Bürger führen würde.
ADAC mit eindringlicher Warnung
Naturgemäß sieht der ADAC Berlin-Brandenburg die Sache anders. Der Automobilclub warnt vor einem „massiven Eingriff in die Grundrechte von Berlinerinnen und Berlinern.“ Vor allem ältere Menschen und Familien würden mit der eingeschränkten Mobilität zu kämpfen haben. „Noch besorgniserregender ist, dass diejenigen, die auf den eigenen Pkw angewiesen sind, aufgrund der Einschränkungen und der damit verbundenen Kosten möglicherweise gezwungen sind, ihre Wohnviertel zu verlassen“, so der ADAC.
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Quellen: berliner-zeitung.de, tagesspiegel.de
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