Welche Kostüme am Steuer problematisch sind
Mit der Weiberfastnacht startet die Karnevalszeit in ihr Finale, denn: Am Aschermittwoch ist alles vorbei. Ob als Cowboy, Superheld oder Fantasiefigur – ein gutes Kostüm gehört zum Faschingsfest einfach dazu. Doch Vorsicht: Hinter dem Steuer sind Masken und falsche Rauschebärte tabu und können bei einer Polizeikontrolle Strafen nach sich ziehen. Welche Regeln konkret gelten, weiß Tom Louven, Rechtsanwalt für Verkehrsrecht und Partneranwalt von Geblitzt.de.

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Hautenge Heldenkostüme
Ein Morphsuit ist ein enganliegender Ganzkörperanzug im Superhelden-Design, der den gesamten Körper einschließlich Kopf und Gesicht verhüllt. Nicht nur Karnevalisten und Halloween-Freaks, sondern auch Social-Media-Influencer und Fans von kreativen Kostümen greifen gern auf die fantasievollen Anzüge zurück.
Wer noch Autofahren will, sollte darauf aber besser verzichten oder das Kopfteil weglassen. Denn „die Straßenverkehrsordnung (StVO) verbietet Fahrzeugführern ausdrücklich, sich so zu maskieren, dass sie nicht mehr erkennbar sind. Andernfalls droht ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro“, erklärt Rechtsanwalt Louven.
Gleiches gilt für Masken und falsche Bärte sowie übergroße Hüte, Augenklappen oder unpassendes Schuhwerk. Kommt es zu einem Unfall, verweigert die Kfz-Versicherung möglicherweise die Schadensregulierung, da eine eingeschränkte Sicht und Bewegungsfreiheit als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden kann.
Bei zu viel Glitzer droht das Fahrtenbuch
Der übermäßige Gebrauch von Schminke und Kosmetika ist bei Festen wie Halloween oder Karneval üblich. Im Gegensatz zu Kopfbedeckungen und Maskierungen sind Glitzer, abwaschbare Tattoos, bunte Bemalungen und Kunstblut laut Straßenverkehrsordnung nicht einmal verboten.
Verkehrsrechtsexperte Louven warnt dennoch: „Entsteht beispielsweise ein Messfoto mit einem bis zur Unkenntlichkeit geschminkten Gesicht, kann das Folgen für den Fahrzeughalter haben. Denn die Bußgeldstelle wird ihn mit großer Wahrscheinlichkeit auffordern, den Fahrer anzugeben. Sofern der Halter schweigt oder nicht ausreichend bei der Ermittlung des Fahrers mitwirkt und die Bußgeldstelle ihn nicht ermitteln kann, muss das Verfahren im Zweifel eingestellt werden.“
Dem Fahrzeughalter könne dann jedoch für einen bestimmten Zeitraum die Führung eines kostenpflichtigen Fahrtenbuchs auferlegt werden, so der Verkehrsrechtsexperte.
Straßenverkehrsordnungs-Superhelden?
Mit einem Superheldenkostüm am Körper könnte man fast auf die Idee kommen, das Auto ließe sich mit bloßer Gedankenkraft steuern. Telekinese am Lenkrad auszuprobieren wäre jedoch genauso riskant wie das Schminken während der Fahrt – auf beides sollte man im Hinblick auf die Verkehrssicherheit definitiv verzichten.
Tom Louven erinnert in diesem Zusammenhang an das oberste Gebot der Straßenverkehrsordnung (StVO): „Autofahrer sind zu ständiger Vorsicht und Rücksichtnahme verpflichtet. Außerdem dürfen sie andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden oder belästigen. Führt die Ablenkung zu einem Unfall, droht mindestens ein Verwarnungsgeld von 35 Euro. Kommt dabei ein Mensch zu Schaden, erfüllt dies möglicherweise sogar den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung, der mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet wird.“
Auf der Party: Nicht jedes Kostüm ist erlaubt
Übrigens: Auch auf den Faschingsveranstaltungen nach der Autofahrt ist nicht jedes Kostüm erlaubt. Originale Dienstkleidung wie Polizeiuniformen sind generell verboten. Nazi-Uniformen und Hakenkreuze, aber auch rassistische Symbole wie Ku-Klux-Klan-Hüte oder weiße Roben verstoßen als verfassungsfeindliche Symbole gegen § 86a des Strafgesetzbuches (StGB).
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