OLG Hamm: Das „Unbrauchbarmachen“ eines Blitzers ist eine Straftat

07.04.2025 - 3 min Lesezeit

Die wichtigsten Fragen:

Warum landete der Fall vor Gericht?

Ein Mann musste sich vor Gericht verantworten, weil er am Karfreitag 2023 eine mobile Messanlage, einen Blitzer umgetreten hatte. Das Gerät fiel zu Boden und konnte für etwa eine Stunde keine Geschwindigkeitsmessungen mehr durchführen.

Warum wurde das Umtreten als Straftat gewertet?

Das Umtreten einer Radarfalle wird als Straftat gemäß Paragraf 316b des Strafgesetzbuches (StGB) gewertet, da es den Betrieb einer öffentlichen Einrichtung, in diesem Fall einer Messanlage, stört. Das Gericht stellte fest, dass das Umtreten der Anlage den Betrieb effektiv unterbrach, wodurch der Straftatbestand des „unbrauchbar Machens“ erfüllt war.

Wie hoch war die Strafe für das Umtreten der Radarfalle?

Der Angeklagte wurde zunächst mit einer Geldstrafe von 3.200 Euro belegt. Im Berufungsverfahren wurde diese Strafe jedoch auf 40 Tagessätze zu je 40 Euro, insgesamt also 1.600 Euro, reduziert.

1.600 Euro Geldstrafe wegen Störung einer Geschwindigkeitsmessung

Wer einen Blitzer zu Fall bringt, macht sich strafbar – auch dann, wenn das Gerät unbeschädigt bleibt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einer aktuellen Entscheidung klargestellt. Darin ging es um die Frage, was genau unter dem Straftatbestand des „unbrauchbar Machens“ einer Messanlage nach § 316b Strafgesetzbuch (StGB) zu verstehen ist.

OLG Hamm: Das „Unbrauchbarmachen“ eines Blitzers ist eine Straftat

CODUKA GmbH

Paragraf 316 StGB: „Störung öffentlicher Betriebe“

Im konkreten Fall hatte ein Mann am Karfreitag des Jahres 2023 einen mobilen Blitzer mit einem Tritt zu Fall gebracht. Dieser wurde zwar nicht beschädigt, konnte aber für eine Stunde lang nicht mehr den Verkehr überwachen und Fotos von Verkehrssündern schießen.

Bereits die Vorinstanzen hatten den Mann wegen der „Störung öffentlicher Betriebe“ verurteilt. Das OLG Hamm widmete sich in seinem Urteil insbesondere der Frage, ob der Tritt des Mannes in der Osterwoche auch als „unbrauchbar machen“ im Sinne von Paragraf 316 StGB gewertet werden kann.

Umgestoßene Radarfalle gilt als „unbrauchbar“

In Absatz 1 Nummer 3 des einschlägigen Paragrafens im StGB heißt es: „Wer den Betrieb einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage dadurch verhindert oder stört, dass er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Auch das OLG Hamm wendete Paragraf 316 StGB auf den Fall vom Karfreitag an und schloss sich im Ergebnis der Auffassung der Vorinstanzen an (4 ORs 25/25 OLG). Demnach ist ein umgestoßener Blitzer auch ohne sichtbare oder unsichtbare Beschädigung „unbrauchbar“, wenn er durch Gewalteinwirkung seinen Zweck nicht erfüllen kann.

Eine Straftat: Blitzer umtreten

Das OLG bezog sich in seiner Entscheidung auf die neuere Rechtsprechung. In mehreren Urteilen hatten Gerichte bereits festgestellt, dass die Veränderung oder Ausschaltung einer Messanlage strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Dies betrifft nicht nur die klassische Sabotage, etwa durch Zerstörung oder Beschädigung, sondern auch gezielte Eingriffe, die den Betrieb einer Anlage blockieren. Entscheidend im Falle des umgetretenen Blitzers war laut dem OLG nicht die Gewalteinwirkung, sondern die Tatsache, dass durch den Tritt der Messbetrieb de facto unterbrochen wurde.

1.600 Euro Geldstrafe

Auch die Vorinstanzen, darunter das Landgericht Paderborn, sahen hier den Straftatbestand der „Störung öffentlicher Betriebe“ gegeben. Nur das Strafmaß sank im Verlauf der Berufungsverfahren. Während der Angeklagte im ursprünglichen Verfahren zu einer Geldstrafe von 3.200 Euro verurteilt worden war, wurde diese in den Folgeinstanzen auf 40 Tagessätze zu je 40 Euro, insgesamt also 1.600 Euro, reduziert.

Bußgeldvorwürfe stets über Geblitzt.de prüfen lassen

Bei Geblitzt.de arbeitet die CODUKA GmbH eng mit großen Anwaltskanzleien zusammen und ermöglicht es Betroffenen, sich gegen Bußgelder, Punkte und Fahrverbote zu wehren.

Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten eines vollständigen Leistungsspektrums unserer Partnerkanzleien. Ohne eine vorhandene Rechtsschutzversicherung übernimmt die CODUKA GmbH als Prozessfinanzierer die Kosten der Prüfung der Bußgeldvorwürfe und auch die Selbstbeteiligung Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung.

Quellen: lto.de, gesetze-im-internet.de, olg-hamm.nrw.de

Weitere News

Ich benötige weitere Informationen

Weitere Informationen zu uns sowie Hilfe finden Sie unter: