Temporäres Tempolimit: Verwirrung oder Vorsatz?

07.03.2025 - 3 min Lesezeit

Wer wissentlich ein aufgeklapptes Tempolimit ignoriert, riskiert erhöhte Bußgelder

Wer eine zeitweise aufgestellte Geschwindigkeitsbegrenzung missversteht und geblitzt wird, muss trotzdem für den Verkehrsverstoß büßen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem aktuellen Fall entschieden. Und es kann sogar noch heikler werden: Gibt man zu, ein solches Verkehrszeichen wissentlich ignoriert zu haben, kann das Bußgeld erhöht oder gar verdoppelt werden.

Temporäres Tempolimit: Verwirrung oder Vorsatz?

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Tempo-Klappschild ignoriert – 900 Euro Bußgeld und drei Monate Fahrverbot

In dem konkreten Fall war ein Autofahrer auf der Autobahn unterwegs, als aufgrund einer Lkw-Kontrolle die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h herabgesetzt und entsprechend ausgeschildert wurde. Zudem wurde ein Überholverbot für Busse und Lkw angeordnet.

Die Geschwindigkeitsbegrenzung erfolgte durch Klapptafeln, die entlang der A7 Richtung Kassel aufgestellt wurden. Der Fahrer ignorierte das temporäre Schild jedoch und wurde mit etwa 150 km/h geblitzt. Die Konsequenz vor dem Amtsgericht Fulda: ein Bußgeld von 900 Euro und ein dreimonatiges Fahrverbot.

Der Autofahrer legte Einspruch ein, da er die Beschilderung als verwirrend empfand und sie angeblich missverstanden hatte. Der Fall ging in die nächste Instanz.

Oberlandesgericht: Verwirrung schützt vor Strafe nicht

Das OLG Frankfurt am Main (Az.: 2 Orbs 4/25) wies die Rechtsbeschwerde des Mannes zurück. Das Gericht konnte seiner Argumentation, die Beschilderung sei völlig unverständlich gewesen, nicht folgen.

Wer eine derart eindeutige Verkehrsregelung für verwirrend halte, müsse sich vielmehr fragen, ob er überhaupt noch in der Lage sei, sicher am Straßenverkehr teilzunehmen, so das Gericht.

Zudem gelte gemäß Paragraf 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) immer: Wer sich in unsicheren oder unklaren Verkehrssituationen befindet und „etwas nicht versteht“, müsse grundsätzlich besonders vorsichtig und rücksichtsvoll fahren. Wer aber bewusst Schilder ignoriert oder nicht verstehen will, handelt vorsätzlich – was sogar eine Verdopplung des Bußgeldes nach sich ziehen könnte.

Da es sich jedoch um eine Rechtsbeschwerde handelte, war das Gericht laut ADAC an die bereits von der Vorinstanz festgesetzte Bußgeldhöhe gebunden. Eine Verdoppelung sei daher nicht erfolgt, da in diesem Fall laut dem Automobilclub das sogenannte Verschlechterungsverbot gelte. Im Urteil heißt es dazu: „An der gebotenen Erhöhung des Bußgeldes ist der Senat wegen des Verschlechterungsverbots rechtlich gehindert.“

Verdopplung der Strafe wäre drin gewesen

Dabei handelt es sich um eine rechtliche Regelung, der zufolge Betroffene bei einer Rechtsbeschwerde nicht schlechter gestellt werden dürfen als durch die Entscheidung der Vorinstanz.

Im Bußgeldverfahren gilt dieser Grundsatz aber nur eingeschränkt. Kommt es zu einer Gerichtsverhandlung, können verfängliche Aussagen zu höheren Sanktionen führen.

Gibt man im Rahmen einer Gerichtsverhandlung etwa zu, vorsätzlich oder wissentlich gegen eine Geschwindigkeitsbegrenzung verstoßen zu haben, ist eine Verdopplung des Bußgeldes möglich. Dies ist in § 3 Abs. 4a der Bußgeldkatalog-Verordnung geregelt.

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Quelle: sueddeutsche.de, gesetze-im-internet.de

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