Was Autofahrer über Geschwindigkeitskontrollen aus dem Polizeiauto wissen sollten
Der Videobeweis kommt nicht nur in der Fußball-Bundesliga zum Einsatz. Auch bei der Verkehrsüberwachung nutzen Beamte zur Erfassung von Geschwindigkeitsverstößen neben stationären und mobilen Blitzern sogenannte Videonachfahrsysteme. Doch damit diese Beweismittel vor Gericht Bestand haben, müssen die Beamten einige wichtige rechtliche Vorgaben beachten – wie ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt.

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Das Polizeiauto als mobile Geschwindigkeitskontrolle
„Achtung Kontrolle“, „Auf Streife“ oder „Der Blaulicht Report“ – TV-Shows, bei denen man Polizisten sozusagen über die Schulter schauen kann, gibt es im Privatfernsehen zuhauf.
So wird der eine oder andere fernsehaffine Autofahrer schon einmal auf der Mattscheibe gesehen haben, wie Ordnungshüter in Zivil aus dem Auto heraus Geschwindigkeit und Abstand eines vorausfahrenden Fahrzeugs auf der Autobahn in Echtzeit messen.
Was viele nicht wissen: Die Nutzung dieses Videobeweises, auch ProViDa – oder ViDistA-System genannt, ist an strenge Auflagen geknüpft. Um die Ordnungswidrigkeit nachzuweisen, müssen die Beamten, bezüglich des Messvorgangs klar definierte Parameter einhalten. Beispielsweise muss der Abstand zum gemessenen Fahrzeug während der Messung konstant sein.
Außerdem muss eine gewisse Mindestdauer beim Messvorgang berücksichtigt werden, um ein rechtssicheres Ergebnis zu erhalten. Nicht jeder Tritt aufs Gaspedal, der verkehrsbedingt manchmal nötig ist, ist demnach eine Ordnungswidrigkeit.
Autofahrer wehrt sich gegen Bußgeld und Videobeweis
Darauf weist auch die Arbeitsgemeinschaft (AG) Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin und begründet dies mit einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg (Az.: 1 ORbs 144/24).
In dem konkreten Fall war ein Autofahrer wegen eines Tempoverstoßes in erster Instanz verurteilt worden. Der Mann hatte außerhalb geschlossener Ortschaften gleich zweimal die zulässige Geschwindigkeit überschritten: einmal um 53 km/h und einmal um 46 km/h.
Ein nachfolgendes Polizeifahrzeug hielt die Verstöße per Videoverfahren fest und nutzte dabei das System ProViDa / ViDistA sowohl zur Aufzeichnung als auch zur Auswertung.
OLG Brandenburg kippt Urteil aus erster Instanz
In erster Instanz hatte das zuständige Amtsgericht den Fahrer zu einer Geldbuße in Höhe von 640 Euro sowie einem Monat Fahrverbot verurteilt. In der Revision kam das OLG Brandenburg zu einem anderen Urteil. Laut der Kammer wurde der Tempoverstoß mangels relevanter Angaben im Bußgeldbescheid nicht hinreichend dokumentiert.
Darüber hinaus wurden keine Angaben zum Toleranzabzug gemacht. Das Gericht stellte jedoch fest, dass diese in Verbindung mit dem verwendeten System zwingend erforderlich sind. Fehlen sie, ist das Urteil rechtlich nicht haltbar.
Bei der Messmethode genau hinschauen
Laut Rechtsanwalt Christian Janeczek vom Deutschen Anwaltverein (DAV) können die fehlenden Angaben nachgereicht werden, wenn der Fall an das Amtsgericht zurückverwiesen wird. Das Fahrverbot würde dann aber wegen der länger zurückliegenden Tat nicht aufrechterhalten.
Wer mit einem Bußgeldvorwurf konfrontiert wird, sollte daher die Messverfahren im Blick haben. Fehlen die formalen Belege für den Tatvorwurf oder entsprechen nicht den Regeln, ist Beweismaterial aus dem ProViDa / ViDistA-System vor Gericht nicht zulässig.
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Quellen: merkur.de