Von Ostern bis Oktober: Dann müssen neue Reifen auf die Felge

17.03.2025 - 4 min Lesezeit

Das Wichtigste auf einen Blick

Frage 1: Wann ist der richtige Zeitpunkt für den Wechsel auf Sommerreifen?

Der Wechsel auf Sommerreifen sollte erfolgen, wenn die Temperaturen dauerhaft über 5 °C liegen und keine Gefahr eines Kälteeinbruchs mehr besteht.

Frage 2: Wann ist der richtige Zeitpunkt für den Wechsel auf Winterreifen?

Winterreifen sollten bei winterlichen Straßenverhältnissen wie Glatteis, Schneeglätte oder Frost gefahren werden. Dies kann noch im April, aber auch bereits ab Oktober, notwendig sein. Eine Faustformel ist die 3-Grad-Grenze: Fällt die Temperatur unter 3 °C, ist der Wechsel auf Winterreifen erforderlich.

Frage 3: Welche Strafen drohen bei falscher Bereifung?

Fährt man mit falschen Reifen, insbesondere bei winterlichen Bedingungen, drohen ein Bußgeld von 60 Euro, ein Punkt in Flensburg und ein Fahrverbot bei Wiederholung. Bei einem Unfall kann es zu zusätzlicher Haftung und Schadensersatzforderungen kommen.

Wann braucht man Winter- und wann Sommerreifen?

Der Felgen-Frühling wird mit einem frischen Satz Pneus eingeläutet – das ist eine Grundregel für viele Autofahrer. Eine andere Reifen-Weisheit lautet: „Winterreifen werden von Oktober bis Ostern gefahren.“ Warum man diese Formeln und Merksätze nicht wörtlich nehmen sollte und worauf es bei der Wahl des richtigen Zeitpunkts für den Reifenwechsel wirklich ankommt, erfahren Sie hier.

Von Ostern bis Oktober: Dann müssen neue Reifen auf die Felge

Kateryna Mukhina / shutterstock.com

Winterreifenpflicht nicht nur im Winter

In Deutschland gilt seit knapp fünfzehn Jahren die sogenannte situative Winterreifenpflicht. Seit Dezember 2010 schreibt Paragraf 2 Absatz 3a der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, dass man bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Reif- oder Eisglätte nur mit Winterreifen oder Ganzjahresreifen fahren darf, die den Anforderungen der EU-Richtlinie 92/23/EWG (M+S-Reifen) entsprechen.

Autofahrer sollten sich daher nicht blind auf Faustformeln oder ähnliche Vereinfachungen verlassen, wenn es um die Fahrzeugsicherheit geht. Die „O-bis-O-Regel“ sollte höchstens als Orientierungshilfe dienen.

Tatsächlich kann es auch in Mitteleuropa zwischen den Monaten April und Oktober zu winterlichen Straßenverhältnissen kommen. Dies bestätigt auch ADAC-Sprecherin Katja Legner: „Die Witterungslage kann diese Grenzen durchaus überschreiten, zumal Ostern ja kein fixer Termin ist“, so der Einwand. So können zu Beginn des Frühlings im April immer noch Frostphasen auftreten, während es im Oktober bereits in den ersten Nächten unter null gehen kann.

Sommerreifen rauf: Ostern als Fixpunkt

Vincenzo Lucà vom TÜV Süd rät ebenfalls dazu, die „O-bis-O“-Daumenregel nicht blindlings wörtlich zu nehmen. „Man kann sich an Ostern schon entlanghangeln, aber mehr auch nicht“, so der Sprecher der Prüforganisation.

Wenn die Temperaturen nachts nicht mehr dauerhaft unter 5 °C fallen, könne man den Wechsel erwägen. „Wer aber noch mal auf Nummer sicher gehen will, wartet dann trotzdem noch ein bisschen“, so Lucà. Gerade in der Osterzeit seien überraschende Kälteeinbrüche nichts Ungewöhnliches.

Sommerreifen runter: ab drei Grad Kälte

Hat man Frühling und Sommer hinter sich gelassen, stellt sich schnell die nächste Bereifungsfrage: Wann endet die Sommerreifen-Saison? Problematisch wird es, wenn die Außentemperaturen wieder die 3-Grad-Grenze erreichen oder unterschreiten.

„Bei diesen Temperaturen kann es tatsächlich zu Schneefall kommen – auch wenn der nicht liegen bleibt“, erklärt Lucà. Deshalb gilt: Wenn man schon etwas Schneematsch sieht, sollte man nicht mehr mit Sommerreifen fahren.

Reifenwechsel: Selbst machen?

Ist der Zeitpunkt für den Wechsel bestimmt, stellt sich die nächste Frage: Mache ich den Wechsel selbst oder lasse ich ihn in der Werkstatt erledigen? „Wer selber wechseln kann, der tut es einfach“, so Lucà. Wer das nicht will oder kann, soll die Profis in der Werkstatt ranlassen. Dies erfordert jedoch eine gewisse Planung, da der Andrang auf die Reparaturwerkstätten zu Beginn des Frühjahrs in der Regel groß ist.

Universal- und Ganzjahresreifen

Wer diesen Aufwand nicht zweimal im Jahr betreiben will, kann beim Kauf neuer Reifen auch auf ein Ganzjahresmodell umsteigen. Voraussetzung ist aber, dass man sein Fahrzeug bei winterlichen Bedingungen dann auch tatsächlich stehen lässt. Außerdem müssen Ganzjahresreifen zwingend das Alpine-Symbol – ein Bergpiktogramm mit Schneeflocke – tragen, um als geeignet zu gelten.

Dabei sollte man jedoch im Hinterkopf behalten, dass die Ganzjahres-Alternative stets als Kompromisslösung betrachtet werden muss. Echte Saisonreifen bieten insgesamt bessere Fahreigenschaften für spezifische Wetterbedingungen.

Lucà fasst das wie folgt zusammen: „Der Ganzjahresreifen lohnt sich für Menschen, die nur in der Stadt und nicht im Gebirge fahren, keine hohen Geschwindigkeiten erreichen oder lange Wege zurücklegen“, so der TÜV-Süd-Sprecher.

Strafen bei falscher Bereifung

Wer mit falschen Reifen fährt, insbesondere bei winterlichen Bedingungen ohne Winterreifen, muss in Deutschland mit einem Bußgeld von 60 Euro rechnen. Außerdem kann ein Punkt in Flensburg eingetragen werden. Im Wiederholungsfall ist zudem ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten möglich.

Kommt es zu einem Unfall und der Fahrer ist mit unzureichender Bereifung unterwegs, kann dies zu einer erhöhten Haftung führen. In diesem Fall können zusätzliche Strafen sowie Schadensersatzforderungen auf den Fahrer zukommen.

Bußgeldvorwürfe stets über Geblitzt.de prüfen lassen

Bei Geblitzt.de arbeitet die CODUKA GmbH eng mit großen Anwaltskanzleien zusammen und ermöglicht es Betroffenen, sich gegen Bußgelder, Punkte und Fahrverbote zu wehren.

Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten eines vollständigen Leistungsspektrums unserer Partnerkanzleien. Ohne eine vorhandene Rechtsschutzversicherung übernimmt die CODUKA GmbH als Prozessfinanzierer die Kosten der Prüfung der Bußgeldvorwürfe und auch die Selbstbeteiligung Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung.

Quellen: chip.de, gesetze-im-internet.de

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