Die wichtigsten Fragen:
Wie haben die Anwohner in Frittlingen auf die Blitzer-Attrappe reagiert?
Darf man selbst gebaute Blitzer-Attrappen aufstellen?
Welche rechtlichen Konsequenzen drohen, wenn man Fake-Radarfallen aufstellt?
Immer mehr inoffizielle Verkehrsüberwachung in Baden-Württemberg
Immer wieder sorgen selbst aufgestellte Blitzer-Attrappen für Schlagzeilen in der deutschen Lokalpresse. Manche schaffen es auch in überregionale Zeitungen oder sogar ins TV. Viele fragen sich: Ist das Aufstellen solcher Nachbildungen überhaupt erlaubt? Und welche Straftatbestände kommen zum Tragen, wenn man die abschreckende Wirkung der Radargeräte nutzt, um eigenmächtig den Verkehr auszubremsen?

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Falscher Blitzer in Frittlingen
Es ist wieder passiert: Eine von besorgten Bürgern selbst aufgestellte und vermutlich auch gebaute Blitzer-Attrappe ist plötzlich im Straßenverkehr aufgetaucht, in diesem Fall am Ortsausgang der 2.000-Einwohner-Gemeinde Frittlingen im Landkreis Tuttlingen.
Auch ohne tatsächlich zu blitzen, sorgt die gefälschte Radarfalle für Diskussionen in dem Ort in Baden-Württemberg. Offenbar genügt die bloße Präsenz und Sichtbarkeit der Fake-Blitzersäule, um Verkehrsteilnehmer zum Abbremsen zu zwingen und somit den Verkehr zu entschleunigen. Die lokale Polizei soll bereits damit begonnen haben, die Zulässigkeit eines solchen Nachbaus zu prüfen und den Verantwortlichen zu finden.
Positiver Effekt
Doch während Ordnungshüter die Rechtmäßigkeit der Attrappen untersuchen, begrüßen andere die „Nebenwirkungen“ der Eigenbau-Blitzer-Säule, die auf dem Firmengrundstück von Thilo Wenzler platziert wurde.
Denn in Unkenntnis, ob es sich um eine echte Verkehrsüberwachung handelt, fahren viele hier nun deutlich langsamer. „Es ist wirklich viel sicherer geworden hier und ich kann das nur begrüßen“, erklärte der Unternehmer der Bild-Zeitung.
Auch andere Anwohner hätten bestätigt, dass seit Aufstellen der Säule deutlich vorsichtiger gefahren wird. Zuvor habe der Straßenverlauf immer wieder zu überhöhten Geschwindigkeiten verleitet.
Kein Einzelfall
Laut einem Bericht des SWR handelt es sich weder um ein Novum noch um einen einzelnen Vorfall. In Weinheim wurde ein Baumstumpf als Radarfalle getarnt, in Blumberg wurden gleich drei solcher „Do-it-yourself“-Blitzer gefunden. Auch hier erklärte Bürgermeister Markus Keller (CDU) gegenüber der Presse, dass die Blitzer trotz fehlenden Innenlebens eine spürbare Wirkung zeigten.
Ist das Aufstellen von Selbstbau-Blitzern strafbar?
Trotz aller Freude über die Abschreckungswirkung – was sagt die Gesetzeslage zum eigenmächtigen Aufstellen von Überwachungsattrappen? Hier lohnt sich ein Blick auf einen Fall aus dem Jahr 2018. Aus Angst um die Sicherheit seiner Kinder, nahm ein damals 36-jähriger Familienvater die Verkehrsüberwachung selbst in die Hand, indem er eine eigens gebaute Blitzer-Attrappe in seinem Vorgarten aufstellte.
Nachdem ein Autofahrer ihn wegen Amtsanmaßung angezeigt hatte, landete der Fall vor Gericht. Der Familienvater verteidigte sich, es gehe ihm nur um die Sensibilisierung anderer Verkehrsteilnehmer für das geltende Tempo 30.
Nur Behörden und Amtsträger dürfen überwachen
Das Amtsgericht (AG) Köln stellte jedoch – trotz Verständnisses für die Absichten des Mannes – fest, dass es sich tatsächlich um eine strafbare Handlung im Sinne von Paragraf 132 Strafgesetzbuch, das heißt um den Tatbestand der Amtsanmaßung handelte (Az. 528 Ds 641/18). Das Verhalten des Familienvaters wäre nur ok gewesen, wenn er kraft eines öffentlichen Amtes dazu befugt gewesen wäre.
Dabei spielt es auch keine Rolle, dass die Attrappe nur den Anschein einer Radarfalle erweckt hatte. Das Verfahren wurde aber wegen „Geringfügigkeit der Schuld und des mangelnden öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung“ eingestellt.
Die jüngsten Radarfallen-Heimwerker aus Baden-Württemberg sollten daher im Hinterkopf behalten: Allein das Nachahmen von Überwachungseinrichtungen kann bereits als Amtsanmaßung gewertet werden und dass auch der nächste Fall wegen Geringfügigkeit eingestellt wird, darauf sollte man sich nicht verlassen.
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